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88.
Die Gemeinden sind verpflichtet, anderen Gemeinden, jedoch in der Regel
nicht über eine Entfernung von 10 Kilometer hinaus, bei Brandfällen Hilfe
zu leisten.
§ 9.
Gemeinden, welche den ihnen nach Maßgabe der vorstehenden Bestim-
mungen obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind im Verwaltungs-
wege zur Erfüllung derselben anzuhalten. Auch können die erforderlichen Ein-
richtungen auf Kosten solcher Gemeinden ausgeführt werden. Der Bezirks-
Direktor ist bei seinen desfallsigen Entscheidungen an die Mitwirkung des
Bezirksausschusses gebunden.
Mitglieder der Feuerwehr oder diejenigen, welche zum Eintritt in eine
solche verpflichtet sind, werden wegen Ungehorsams oder Vernachlässigung ihrer
Dienstpflicht mit Geldstrafe bis zu 30 /¾ oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
8 10.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1882 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 23. November 1881.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
(113) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen; vom
24. November 1881.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen wie folgt: