Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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88. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, anderen Gemeinden, jedoch in der Regel 
nicht über eine Entfernung von 10 Kilometer hinaus, bei Brandfällen Hilfe 
zu leisten. 
§ 9. 
Gemeinden, welche den ihnen nach Maßgabe der vorstehenden Bestim- 
mungen obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind im Verwaltungs- 
wege zur Erfüllung derselben anzuhalten. Auch können die erforderlichen Ein- 
richtungen auf Kosten solcher Gemeinden ausgeführt werden. Der Bezirks- 
Direktor ist bei seinen desfallsigen Entscheidungen an die Mitwirkung des 
Bezirksausschusses gebunden. 
Mitglieder der Feuerwehr oder diejenigen, welche zum Eintritt in eine 
solche verpflichtet sind, werden wegen Ungehorsams oder Vernachlässigung ihrer 
Dienstpflicht mit Geldstrafe bis zu 30 /¾ oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
8 10. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1882 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 23. November 1881. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
(113) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen; vom 
24. November 1881. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen wie folgt:
	        
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