Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

86. 
An der Spitze der Feuerwehr steht der Orts-Brandmeister. Als 
nächster Vorgesetzter ist für die Feuermänner einer jeden Spritze ein Ober— 
feuermann, für die Spritzenmänner, sowie für die Hilfsmannschaft bezüglich 
deren Unterabtheilungen je ein Zugführer zu bestellen. 
Für jeden dieser Führer ist mindestens ein Stellvertreter zu ernennen. 
Der Orts-Brandmeister wird entweder durch einen besonderen Stellvertreter 
oder durch den Oberfeuermann vertreten. 
Bei den Feuerwehren derjenigen Orte, welche nur im Besitze einer 
Spritze sind, ist einem Oberfeuermann das Kommando über die ganze Feuer- 
wehr zu übertragen. 
§ 7. 
Die Orts-Brandmeister und ihre Stellvertreter (§ 6 Alinea 2) werden 
auf Vorschlag des Gemeindevorstandes vom Bezirks-Direktor, die übrigen 
Führer vom Gemeindevorstand und zwar sämmtlich widerruflich bestellt. 
In dem Falle des § 6 letzter Absatz hat die Bestellung des Oberfeuer- 
manns nach Gehör des Bezirks-Brandmeisters (8§ 48) zu erfolgen. 
88. 
Den Uebungen der Feuermänner sind die Kommandos und Signale der 
von Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu erlassenden Normal- 
Uebungs-Ordnung zu Grunde zu legen. 
§ 9. 
Nach vollständiger Ausbildung der Feuermänner haben dieselben min- 
destens 5 Uebungen jährlich abzuhalten. Außerdem finden je nach Be- 
dürfniß Uebungen der gesammten Feuerwehr statt. 
Auch können durch den Bezirks-Brandmeister gemeinschaftliche Uebungen 
benachbarter Feuerwehren veranstaltet werden. 
8 10. 
Jeder bei der Feuerwehr im Dienst stehende ist schuldig, der für den 
Dienst vorgeschriebenen Ordnung, sowie dienstlichen Befehlen pünktlich nach- 
zukommen, den Vorgesetzten Achtung und Gehorsam zu erweisen und sich im 
Dienste so zu verhalten, wie es das Interesse des Dienstes und die Pflicht 
eines tüchtigen und gewissenhaften Feuerwehrmannes erheischt.
	        
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