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Verletzung der Dienstpflicht wird nach den Bestimmungen des Reichs-
strafgesetzbuchs § 368 Ziffer 8 oder des Eingangs gedachten Landesgesetzes
(§ 9) geahndet. Auch wird Unserem Staats-Ministerium, Departement des
Innern, der Erlaß eines besonderen Disziplinar-Strafreglements für die
Feuerwehren vorbehalten.
§ 11.
Auszurüsten sind
1. die Feuermänner
A. in Orten von 1000 Einwohnern und darüber mit
1. einem Uniformsrock von schwarzem Drillich,
2. einem Helm mit Nackenleder,
3. einem starken Gurt mit Gurthaken, ferner mit Beiltasche nebst
Beil und mit eisernem Ringe, die Oberfeuermänner außerdem
noch mit
4. Signalpfeife und
5. einer Rettungsleine;
B. in Orten mit weniger als 1000 Einwohnern
mit Helm mit Nackenleder und Leibriemen;
II. die Spritzenmänner mit Dienstmütze;
III. die übrige Mannschaft mit Armbinden mit dem Namen der Gemeinde.
Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, bleibt vorbehalten,
für einzelne Orte die Ausrüstung mit Gurt, Haken und Beil obligatorisch zu
machen und die Einwohnerzahl in Ziffer I. A. und B. abzuändern.
8 12.
Die Ausrüstung bezüglich Uniformirung der Führer besteht
1. für den Orts-Brandmeister in dem Helm der Feuermänner, schwarzem
Drillichrock mit zwei Reihen weißen Metallknöpfen, silbernen Achsel-
stücken und Faschinenmesser mit schwarzem Koppel;
2. für die Oberfeuermänner in dem Helm der Feuermänner, schwarzem
Drillichrock mit zwei Reihen weißen Metallknöpfen, weißen Wolldressen
am Aermel und Kragen und Gurt mit Haken und Beil;
3. für die Zugführer in der Mütze der Spritzenmänner und im Drillich-
rock der Oberfeuermänner.