Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 13. 
Im Jannar jedes Jahres ist vom Gemeindevorstande das Verzeichniß 
der Feuerwehrpflichtigen aufzustellen, bezüglich zu berichtigen. Der 
Gemeindevorstand hat zu diesem Behnfe in ortsüblicher Weise und unter Be- 
zugnahme auf § 9 des Gesetzes aufzufordern, daß die noch nicht eingereihten 
Pflichtigen bis spätestens zum 15. Januar sich zur Einreihung anmelden. 
Soweit es zum Nachweise der Befreiung vom Dienste nach § 5 des Ge- 
setzes noch besonderer Zeugnisse bedarf, sind diese einzureichen. 
Auch haben diejenigen, welche sich loszukaufen beabsichtigen, dies bei Ver- 
lust dieser Befugniß für das betreffende Jahr bis zu dem genannten Termine 
anzuzeigen. 
8 14. 
Sind die für den Loskauf ortsstatutarisch festzustellenden Voraussetzungen 
vorhanden, so gilt die Befreiung gegen Zahlung der Abgabe zwar nur für 
ein Jahr, es bedarf jedoch einer Wiederholung des Antrages auf Befreiung 
so lange nicht, als diese seitens des Gemeindevorstandes nicht ausdrücklich 
zurückgezogen worden ist. 
Wird der Loskauf in solcher Ausdehnung beansprucht, daß die übrigen 
Feuerwehrpflichtigen zur Bildung einer Feuerwehr nicht ausreichen, so sind 
beim Loskauf zunächst die ältesten Jahrgänge zu berücksichtigen. 
Sind dagegen zur Bildung einer Feuerwehr nicht alle Dienstpflichtigen 
erforderlich, so werden zunächst diejenigen, welche im 18. und 19. Lebensjahre 
stehen, sodann aber die ältesten Leute zurückgestellt. 
§ 15. 
Nach Feststellung des Verzeichnisses werden die Pflichtigen von dem Führer 
der Feuerwehr den einzelnen Abtheilungen zugetheilt. 
Als Feuermänner sind vorzugsweise Bauverständige, als Zimmer- 
leute, Maurer, Dachdecker u. s. w. einzustellen. 
Gegen die Entscheidung des Führers ist Beschwerde an den Gemeinde- 
vorstand zulässig, welcher endgültig über die Zutheilung entscheidet. 
§ 16. 
Bilden sich freiwillige Feuerwehren oder entscheiden sich die zur Zeit be- 
stehenden freiwilligen Feuerwehren für ihren Fortbestand, so ist, wenn die An- 
zahl der Mitglieder als Gesammtfeuerwehr ausreicht, der freiwilligen Feuer-
	        
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