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§ 13.
Im Jannar jedes Jahres ist vom Gemeindevorstande das Verzeichniß
der Feuerwehrpflichtigen aufzustellen, bezüglich zu berichtigen. Der
Gemeindevorstand hat zu diesem Behnfe in ortsüblicher Weise und unter Be-
zugnahme auf § 9 des Gesetzes aufzufordern, daß die noch nicht eingereihten
Pflichtigen bis spätestens zum 15. Januar sich zur Einreihung anmelden.
Soweit es zum Nachweise der Befreiung vom Dienste nach § 5 des Ge-
setzes noch besonderer Zeugnisse bedarf, sind diese einzureichen.
Auch haben diejenigen, welche sich loszukaufen beabsichtigen, dies bei Ver-
lust dieser Befugniß für das betreffende Jahr bis zu dem genannten Termine
anzuzeigen.
8 14.
Sind die für den Loskauf ortsstatutarisch festzustellenden Voraussetzungen
vorhanden, so gilt die Befreiung gegen Zahlung der Abgabe zwar nur für
ein Jahr, es bedarf jedoch einer Wiederholung des Antrages auf Befreiung
so lange nicht, als diese seitens des Gemeindevorstandes nicht ausdrücklich
zurückgezogen worden ist.
Wird der Loskauf in solcher Ausdehnung beansprucht, daß die übrigen
Feuerwehrpflichtigen zur Bildung einer Feuerwehr nicht ausreichen, so sind
beim Loskauf zunächst die ältesten Jahrgänge zu berücksichtigen.
Sind dagegen zur Bildung einer Feuerwehr nicht alle Dienstpflichtigen
erforderlich, so werden zunächst diejenigen, welche im 18. und 19. Lebensjahre
stehen, sodann aber die ältesten Leute zurückgestellt.
§ 15.
Nach Feststellung des Verzeichnisses werden die Pflichtigen von dem Führer
der Feuerwehr den einzelnen Abtheilungen zugetheilt.
Als Feuermänner sind vorzugsweise Bauverständige, als Zimmer-
leute, Maurer, Dachdecker u. s. w. einzustellen.
Gegen die Entscheidung des Führers ist Beschwerde an den Gemeinde-
vorstand zulässig, welcher endgültig über die Zutheilung entscheidet.
§ 16.
Bilden sich freiwillige Feuerwehren oder entscheiden sich die zur Zeit be-
stehenden freiwilligen Feuerwehren für ihren Fortbestand, so ist, wenn die An-
zahl der Mitglieder als Gesammtfeuerwehr ausreicht, der freiwilligen Feuer-