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wehr der eigentliche Feuerlöschdienst zu übertragen und es hat die Aushebung
nur in Betreff der Hilfsmannschaften und Feuerboten zu erfolgen.
Genügt die freiwillige Feuerwehr nicht für den gesammten Feuerlösch=
dienst, so ist dieselbe als besondere Abtheilung in die Pflichtfeuerwehr einzu-
ordnen.
Die freiwilligen Feuerwehren haben das Recht, ihre Statuten unter
Beachtung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen selbst zu entwerfen und
ihren Führer selbst zu wählen, sind jedoch verpflichtet, gleiche Uniform und
Ausrüstung wie die Pflichtfenerwehr zu tragen.
Die Statuten unterliegen der Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-
Direktors und die Wahl des obersten Führers bedarf der Bestätigung dieser
Behörde.
§ 17.
Die Verpflichtungen der freiwilligen Feuerwehr und das Verhältniß
derselben zur Gemeinde sind durch einen Vertrag mit der Gemeindebehörde
zu regeln, welcher der Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors
unterliegt.
8 18.
Die Ausrüstung und Uniformirung der zur Zeit bestehenden Feuerwehren
darf mit Genehmigung Unseres Staatsministeriums, Departement des Innern,
bis auf Weiteres beibehalten werden.
* 19.
Durch Ortsstatut ist festzusetzen, ob und in welchem Betrage die Feuer-
wehr für ihre Dienstleistung Vergütung erhalten soll.
II. Geräthschaften.
8 20.
Jede Gemeinde, bezüglich jeder Feuerlöschverband (§ 45) muß mindestens
eine Schlauchspritze mit Saugwerk, acht Meter Saug= und hundert Meter
Druckschlauch nebst Zubehör nach den von Unserem Staatsministerium, Depar-
tement des Innern, festzustellenden Vorschriften beschaffen, bezüglich die vor-
handenen Spritzen diesen Vorschriften gemäß umändern lassen.
Die vorhandenen Rohrspritzen sind bis zum 1. Januar 188 8 durch
neue zu ersetzen, bezüglich in Schlauchspritzen umzuwandeln.
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