Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 21. 
Der Erlaß von Bestimmungen über Einführung eines Normalschrauben- 
gewindes bleibt Unserm Staatsministerium, Departement des Innern, vor- 
behalten. 
§ 22. 
Die vorhandenen, sowie die künftig zu beschaffenden Spritzen sind durch 
den Bezirks-Direktor oder auf dessen Anordnung durch den Bezirks-Brand- 
meister nach Maßgabe der von Unserem Staatsministerium, Departement des 
Innern, zu erlassenden Anleitung zur Prüfung der Feuerspritzen einer 
Prüfung zu unterziehen. 
8 23. 
Jede Gemeinde eines Feuerlöschverbandes, in welcher die demselben 
gehörige Spritze nicht aufgestellt ist, hat eine Buttenspritze einfacher Kon- 
struktion zu beschaffen. 
8 24. 
Jede Gemeinde muß weiter mindestens besitzen: 
1) eine Hakenleiter, 
2) zwei Doppeläxte, 
3) eine Feuerleiter mit eiserner Spitze nebst Gabeln, 
4) zwei Feuerhaken an Stangen, 
5) zwei Schlauchbrücken, 
6) eine Nädertiene und 6 Feduereimer, 
7) die Ausrüstung der Feuerwehr. 
Material und Form der aufgeführten Utensilien und Ausrüstungsstücke 
müssen den von Unserem Staatsministerium, Departement des Innern, zu 
erlassenden Vorschriften entsprechen. 
8 25. 
In jeder Ortschaft ist für die Herstellung von Vorrichtungen zur Beschaffung 
ausreichenden Wassers in Brandfällen (Teiche, Sammelbassins, Brunnen) 
Sorge zu tragen. 
8 26. 
Soweit möglich, müssen alle zum Feuerlöschwesen eines Ortes gehörigen 
Geräthschaften mit dem Namen des Ortes bezeichnet und wenn in 
Mehrzahl vorhanden, numerirt sein.
	        
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