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§ 27.
Alle Geräthschaften müssen vollzählig und in vollkommen brauch-
barem Zustande erhalten werden. Ihre Aufbewahrung muß in den dazu
bestimmten Orten und in guter, den zweckgemäßen Gebrauch möglichst erleich-
ternder Ordnung stattfinden. Iunsbesondere sollen in allen Gemeinden zweck-
mäßig gelegene trockene und luftige Spritzenhäuser, wo möglich mit
Gerüst zum Steigen und Schlauchtrocknen, vorhanden sein, welche zu
andern Zwecken dauernd nicht benutzt werden dürfen.
Die in Gebrauch gewesenen Geräthschaften sind unverzüglich wieder in
guten reinlichen Stand zu setzen. Sie dürfen zu anderen Zwecken nicht
benutzt werden.
8 28.
Das Verhältniß der zur Zeit im Großherzogthume vertheilten staatlichen
Wasserzubringer wird durch Unser Staats-Ministerium, Departement des Junern,
geregelt.
III. Verfahren bei Bränden im Orte.
8 29.
Beim Ausbruch eines Feuers in einem Orte hat der Gemeinde—
vorstand oder dessen Stellvertreter die nöthigen Anordnungen wegen des
Feuerlärms und sofortiger Absendung der Feuerboten zu treffen.
8 30.
Bei Bränden zur Nachtzeit haben die Einwohner Mangels Straßen—
beleuchtung oder genügenden Mondlichtes entweder Laternen mit brennendem
Lichte an den Häusern auszuhängen oder brennende Lichter hinter geschlossenen
Fenstern aufzustellen.
831.
Es ist im Voraus in jeder Gemeinde festzustellen und in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen, in welcher Weise ein im Orte oder auswärts
ausgebrochenes Feuer bekannt gemacht wird.
8 32.
Bei einem Brande im Orte hat sich die Feuerwehr mit Ausrüstung
und Löschgeräthen sofort zur Brandstätte zu begeben.