Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 33. 
Auf dem Brandplatze führt der Brandmeister des Ortes, bezüglich der 
Oberfeuermann unter Leitung des Gemeindevorstandes, sobald aber der Bezirks- 
Brandmeister eintrifft, dieser den Befehl. 
Von auswärts eintreffende Löschmannschaft hat sich bei dem Kommando- 
führer des Brandplatzes zu melden und dessen Anordnungen unweigerlich Folge 
zu leisten. Ohne dessen Erlaubniß darf sich keine Spritze und keine Feuer- 
wehr vom Brandorte entfernen. 
Das Kommando erfolgt nach Maßgabe der Normal-Uebungs- Ordnung (8 8). 
§ 34. 
Spritzen und andere Geräthschaften, die nicht sofort gebraucht werden, 
sind in der Nähe des Brandplatzes in Ordnung und so aufzustellen, daß sie 
bei Bedarf rasch zur Hilfe beigezogen werden können. Sie sind mit Wacht- 
posten zu besetzen. 
35. 
Alle nicht in Thätigkeit befindliche oder als Wachtposten ausgestellte 
Mannschaft hat sich in Ordnung an den anzuweisenden Plätzen aufzustellen. 
§ 36. 
Jeder der Feuerwehr Angehörige ist zur Hilfeleistung und Thätigkeit ver- 
pflichtet, gleichviel ob die eigene Spritze der Feuerwehr gebraucht wird. Ins- 
besondere können die Spritzenmänner auswärtiger Spritzen zur Ablösung anderer 
Spritzenmänner verwendet werden. 
§ 37. 
Nach Löschung des Brandes begiebt sich die Mannschaft mit ihren Ge- 
räthen auf den Sammelplatz zurück, wo die Entlassung der Mannschaft erfolgt. 
Die Brandstätte ist bis zum vollständigen Erlöschen des Feuers von der 
Ortsfeuerwehr und den hierzu noch außerdem bestimmten auswärtigen Feuer- 
wehren zu bewachen. 
8 38. 
Die Verabreichung geistiger Getränke an die auf der Brandstelle thätige 
Mannschaft darf nur mit Erlaubniß und unter Leitung des betreffenden Ge— 
meindevorstandes oder des Führers der Feuerwehr erfolgen. 
§ 39. 
Es dürfen nur solche Spritzen und Geräthschaften ausgefahren werden, 
welche sich in gutem, zum wirksamen Gebrauche geeignetem Zustande befinden.
	        
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