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IV. Hilfsleistung nach Auswärts.
8 40.
Für jeden Ort ist zum Voraus durch den Großherzoglichen Bezirks-
Direktor nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes festzustellen, welche Gemeinden
bei einer Feuersbrunst daselbst zu Hilfe kommen müssen. Hierbei kann an-
geordnet werden, daß einzelne Gemeinden bestimmten Gemeinden erst auf
besondere Aufforderung Hilfe zu leisten haben.
§ 41.
In gleicher Weise ist im Voraus festzustellen, welche Orte jeder
Feuerbote zu begehen hat. Soweit möglich ist der Telegraph zum
Hilferuf zu benutzen.
Bei größeren Feuerwehren sind die Mannschaften, welche zur aus-
wärtigen Hilfeleistung bestimmt sind, im Voraus zu bezeichnen.
8 42.
Wird ein auswärtiger Brand in einem Orte bemerkt oder angemeldet,
so ist das für auswärtiges Feuer angeordnete Signal zu geben und die zur
Hilfeleistung bestimmte Mannschaft hat sich an dem Spritzenhause zu versammeln
und die weiteren Anordnungen des Kommandoführers abzuwarten.
§ 43.
Ist der Brand mehr als 2 km entfernt, so ist die Hilfe leistende Mann-
schaft zu Wagen nach dem Brandorte abzusenden.
Die Gemeinden haben wegen Bespannung der Spritze und des Mann-
schaftswagens im Voraus geeignete Einrichtungen zu treffen. Als Dienstpferde
und Dienstgeschirre im Sinne des § 6 des Gesetzes sind diejenigen zu er-
achten, welche von Seiten des Reiches, Hofes und Staates einzelnen zu Dienst-
zwecken gestellt oder von Angestellten in Erfüllung ihrer Dienstpflicht gehalten
werden. Etwaige Zweifel sind durch die vorgesetzte Dienstbehörde zu entscheiden.
§ 44.
Ist in Orten, welche nur eine Spritze besitzen, die Feuerwehr mit dieser
nach einem Nachbarorte ausgerückt, so ist daselbst für die Zeit von Eintritt
der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ein ständiger Wachdienst mit
ununterbrochenem Patrouilliren einzurichten.