Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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IV. Hilfsleistung nach Auswärts. 
8 40. 
Für jeden Ort ist zum Voraus durch den Großherzoglichen Bezirks- 
Direktor nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes festzustellen, welche Gemeinden 
bei einer Feuersbrunst daselbst zu Hilfe kommen müssen. Hierbei kann an- 
geordnet werden, daß einzelne Gemeinden bestimmten Gemeinden erst auf 
besondere Aufforderung Hilfe zu leisten haben. 
§ 41. 
In gleicher Weise ist im Voraus festzustellen, welche Orte jeder 
Feuerbote zu begehen hat. Soweit möglich ist der Telegraph zum 
Hilferuf zu benutzen. 
Bei größeren Feuerwehren sind die Mannschaften, welche zur aus- 
wärtigen Hilfeleistung bestimmt sind, im Voraus zu bezeichnen. 
8 42. 
Wird ein auswärtiger Brand in einem Orte bemerkt oder angemeldet, 
so ist das für auswärtiges Feuer angeordnete Signal zu geben und die zur 
Hilfeleistung bestimmte Mannschaft hat sich an dem Spritzenhause zu versammeln 
und die weiteren Anordnungen des Kommandoführers abzuwarten. 
§ 43. 
Ist der Brand mehr als 2 km entfernt, so ist die Hilfe leistende Mann- 
schaft zu Wagen nach dem Brandorte abzusenden. 
Die Gemeinden haben wegen Bespannung der Spritze und des Mann- 
schaftswagens im Voraus geeignete Einrichtungen zu treffen. Als Dienstpferde 
und Dienstgeschirre im Sinne des § 6 des Gesetzes sind diejenigen zu er- 
achten, welche von Seiten des Reiches, Hofes und Staates einzelnen zu Dienst- 
zwecken gestellt oder von Angestellten in Erfüllung ihrer Dienstpflicht gehalten 
werden. Etwaige Zweifel sind durch die vorgesetzte Dienstbehörde zu entscheiden. 
§ 44. 
Ist in Orten, welche nur eine Spritze besitzen, die Feuerwehr mit dieser 
nach einem Nachbarorte ausgerückt, so ist daselbst für die Zeit von Eintritt 
der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ein ständiger Wachdienst mit 
ununterbrochenem Patrouilliren einzurichten.
	        
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