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1) darüber zu wachen, daß die Mannschaften der zum Bezirk gehörigen
Ortsfeuerwehren stets vollzählig, für den Dienst tüchtig und gehörig
ausgebildet sind und daß die Ausrüstungsstücke und die Geräthschaften
der Feuerwehren, sowie etwaige Anlagen zum Schutze gegen Feuers-
gefahr sich stets in tanglichem Zustande und zum Gebrauch bereit finden;
2) Gesammtübungen der zum Bezirke gehörigen Feuerwehren zu veran-
stalten;
3) bei Bränden innerhalb seines Bezirks das Kommando zu führen, so
lange nicht der Bezirks-Direktor anwesend ist und ausdrücklich selbst
das Kommando übernimmt oder soweit nicht seitens Unseres Staats-
ministeriums, Departement des Innern, einzelnen Gemeinden die selb-
ständige Leitung der Feuerwehr in Brandfällen übertragen ist.
8 50.
Die Rechte und Pflichten der Bezirks-Brandmeister, deren Uniformirung
und Stellvertretung werden im Einzelnen durch eine von Unserem Staats-
Ministerium, Departement des Innern, zu erlassende Dienstanweisung festgestellt.
8 BI.
Demselben bleibt auch vorbehalten, im Interesse einer baldigen Durch-
führung der Organisation, die erste Einrichtung und Einübung der Feuerwehren
durch besondere Feuerwehrtechniker bewirken zu lassen und die zu diesem Behufe
erforderlichen Anordnungen zu treffen, sowie für die Uebergangszeit erleichternde
Abweichungen von dieser Verordnung zu gestatten.
Schlußbestimmungen.
8 B2.
Sämmtliche das Feuerlöschwesen betreffenden Verordnungen und Bekannt—
machungen sind aufgehoben.
8 53.
Die zur Zeit in einzelnen Gemeinden bestehenden Ortsstatuten sind mit
dem Gesetze über das Feuerlöschwesen und den hierzu erlassenen Verordnungen
in Uebereinstimmung zu bringen.