Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 24. November 1881. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[114 I. Nachdem zu Folge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit 
des Großherzogs der Sterbekasse des Bürger= und Freundschafts- 
Vereins zu Weida, unter gleichzeitiger Bestätigung deren Statuten die 
Rechte einer juristischen Persönlichkeit verliehen worden sind, so wird solches 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 30. November 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(115) II. Daß die Führung des Katasters von Kleinmölsen dem Groß- 
herzoglichen Rechnungsamte zu Vieselbach übertragen worden ist, wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 8. Dezember 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Berichtigung. Auf Seite 238 des Regierungs-Blatts ist in Art. 6 des Stoaatsvertrags in Betrefi der 
Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn durch ein Druckversehen hinter dem Worte „möglichst“ das Wort „zeitig“ weggelassen 
worden, was hierdurch berichtigt wird. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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