KRegierungs-VBlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 24. Dezember 1881.
Inhalt: Geseo, die definitive Fortdauer des zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 über die Ab-
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen erlassenen provisorischen Gesetzes vom 23. März 1881 betreffend
S. 265. — Ministerial- Bekanutmachung, die Zurückziehung der der Schlesischen Hagelversicherungs-
Gesellschaft zu Breslau ertheilten Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogihum betreffend S. 266.
— Ministerial-Bekanntmachung, die Bestellung eines Expropriations-. Lemmissars für die im Großherzog-
thum gelegene Strecke der Eisenbahn Ilmenan-Gehren betreffend S. 2
(1161 Gesetz, die definitive Fortdauer des zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880
über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen erlassenen provisorischen Gesetzes vom 23. März
1881 betreffend; vom 20. Dezember 1881.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
Das von Uns zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880
über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen erlassene provisorische
Gesetz vom 23. März 1881 (Regierungs-Blatt von 1881 Seite 39) bleibt
fortan als definitives Gesetz in Wirksamkeit.
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