Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 16. 
Zur Gültigkeit der Schuldverschreibungen ist erforderlich, daß dieselben 
von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Landes-Kreditkasse und zwar jeden- 
falls von einem derselben eigenhändig, von dem zweiten aber entweder eigen- 
händig oder mit seinem im Druck nachgebildeten Namenszuge vollzogen, mit 
dem Stempel der Landes-Kreditkasse bedruckt, auch von dem Kassirer und dem 
Buchhalter, bezüglich deren vorher bekannt gemachten Stellvertretern mit dem 
Zeugniß der erfolgten Einzahlung und Buchung versehen sind. 
Zur Gültigkeit der Zinsleisten und der Zinsscheine genügt die im Druck 
nachgebildete Unterzeichnung eines Direktors und die Beidrückung eines Stempels 
der Landes-Kreditkasse. 
§ 17. 
Zessionen der auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen erhalten 
für die Landes-Kreditkasse erst durch die Ueberschreibung der Schuldbriefe auf 
den neuen Besitzer in den Büchern der Anstalt und auf den Schuldbriefen 
selbst verbindliche Kraft. 
Abhanden gekommene, auf den Namen lantende Schuldurkunden können 
auf Antrag desjenigen, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen 
kann, für ungültig erklärt und durch neue ersetzt werden, wenn auf eine von 
der Landes-Kreditkasse nach Vorschrift des § 22 in einem Zeitraum von vierzehn 
Tagen erlassene zweimalige Bekanntmachung innerhalb dreißig Tagen nach dem 
Erscheinen des letzten Aufrufs ein Widerspruch nicht erfolgt. 
Hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der 
Landes-Kreditkasse sammt den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen finden 
die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1879, die Rechte an den auf 
den Inhaber lautenden Staats-Schuldurkunden des Großherzogthums und die 
Kraftlos-Erklärung der letzteren betreffend, Anwendung. 
8 21. 
Anerbietungen von Darleihungen können unmittelbar bei der Landes- 
Kreditkasse oder bei dem Großherzoglichen Rechnungsamte, in dessen Bezirk 
der Betheiligte wohnt, geschehen. 
Wird das Anerbicten angenommen, und für den einzelnen Fall etwas 
Anderes nicht verabredet, so erfolgt die Annahme des Kapitals und beginnt 
die Verzinsung desselben nach Vorschrift des § 15, am Ende des dritten Monats 
nach der Annahme-Erklärung.
	        
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