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8 16.
Zur Gültigkeit der Schuldverschreibungen ist erforderlich, daß dieselben
von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Landes-Kreditkasse und zwar jeden-
falls von einem derselben eigenhändig, von dem zweiten aber entweder eigen-
händig oder mit seinem im Druck nachgebildeten Namenszuge vollzogen, mit
dem Stempel der Landes-Kreditkasse bedruckt, auch von dem Kassirer und dem
Buchhalter, bezüglich deren vorher bekannt gemachten Stellvertretern mit dem
Zeugniß der erfolgten Einzahlung und Buchung versehen sind.
Zur Gültigkeit der Zinsleisten und der Zinsscheine genügt die im Druck
nachgebildete Unterzeichnung eines Direktors und die Beidrückung eines Stempels
der Landes-Kreditkasse.
§ 17.
Zessionen der auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen erhalten
für die Landes-Kreditkasse erst durch die Ueberschreibung der Schuldbriefe auf
den neuen Besitzer in den Büchern der Anstalt und auf den Schuldbriefen
selbst verbindliche Kraft.
Abhanden gekommene, auf den Namen lantende Schuldurkunden können
auf Antrag desjenigen, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen
kann, für ungültig erklärt und durch neue ersetzt werden, wenn auf eine von
der Landes-Kreditkasse nach Vorschrift des § 22 in einem Zeitraum von vierzehn
Tagen erlassene zweimalige Bekanntmachung innerhalb dreißig Tagen nach dem
Erscheinen des letzten Aufrufs ein Widerspruch nicht erfolgt.
Hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der
Landes-Kreditkasse sammt den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen finden
die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1879, die Rechte an den auf
den Inhaber lautenden Staats-Schuldurkunden des Großherzogthums und die
Kraftlos-Erklärung der letzteren betreffend, Anwendung.
8 21.
Anerbietungen von Darleihungen können unmittelbar bei der Landes-
Kreditkasse oder bei dem Großherzoglichen Rechnungsamte, in dessen Bezirk
der Betheiligte wohnt, geschehen.
Wird das Anerbicten angenommen, und für den einzelnen Fall etwas
Anderes nicht verabredet, so erfolgt die Annahme des Kapitals und beginnt
die Verzinsung desselben nach Vorschrift des § 15, am Ende des dritten Monats
nach der Annahme-Erklärung.