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200, 300, 400, und weiter nach vollen je 100 MA. mehr bis 3000,
3200, 3400, 3600, 3800, 4000, 4200, 4400, 4600, 4800, 5000,
5500, 6000, 6500, 7000, 7500, 8000, 8500, 9000, 9500, 10000,
und weiter nach vollen je 1000 Mark mehr
gewährt.
Gesuche um Verwilligung solcher Anlehen sind bei dem Rechnungsamte,
in dessen Bezirke die dargebotenen Unterpfandstücke belegen sind oder zu dessen
Bezirk die nachsuchende Gemeinde gehört, und was den Bezirk des Rechnungs-
amts zu Weimar betrifft, bei der Landes-Kreditkasse unmittelbar anzubringen.
Dem Gesuche um Verwilligung eines Darlehns sind die von den Orts-
Taxatoren angefertigten und von dem Gemeindevorstande mit Beglaubigung
versehenen Würderungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände,
die diesfallsigen Erwerbsurkunden und Auszüge aus dem Steuerkataster oder
dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezesse (§ 53 des Gesetzes über die Zu-
sammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869), sowie bei Gebänden die
Brandversicherungsscheine beizufügen.
Ist im Falle der Zusammenlegung der Flur, aus welcher Grundstücke
unterpfändlich eingesetzt werden sollen, zur Zeit des Darlehnsgesuches die vor-
läufige Anweisung der neuen Pläne schon erfolgt, der Rezeß aber noch nicht
ausgefertigt, so ist von dem Darlehnssucher ein im Sinne des § 18 der
Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juli 1869 (Reg.-Blatt Seite 290 flg.)
durch die Großherzogliche Spezial-Kommission auszufertigendes Plananweisungs-,
bezügl. Aussonderungszeugniß zu erbringen und sind alsdann nur die nenen
Grundstückspläne von den Orts-Taxatoren zu würdern.
Der Vorstand der Landes-Kreditkasse ist ermächtigt, mit der Beglanbi-
gung der Würderungsscheine ausnahmsweise in geeigneten Fällen seine Kasse-
verwaltung, bezüglich das Bezirks-Rechnungsamt, an Stelle des Gemeindevor-
standes des betreffenden Ortes zu beauftragen.
Von dem Rechnungsamte ist demnächst das Gesuch nach Maßgabe der
erhaltenen allgemeinen Instruktionen zu erörtern und an die Landes-Kreditkasse
einzusenden.
§ 14.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Rechnungsämtern und der
Landes-Kreditkasse jede für nöthig erachtete Auskunft über die persönlichen
und wirthschaftlichen Verhältnisse eines Darlehnsuchenden, über die Beschaffen-