Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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200, 300, 400, und weiter nach vollen je 100 MA. mehr bis 3000, 
3200, 3400, 3600, 3800, 4000, 4200, 4400, 4600, 4800, 5000, 
5500, 6000, 6500, 7000, 7500, 8000, 8500, 9000, 9500, 10000, 
und weiter nach vollen je 1000 Mark mehr 
gewährt. 
Gesuche um Verwilligung solcher Anlehen sind bei dem Rechnungsamte, 
in dessen Bezirke die dargebotenen Unterpfandstücke belegen sind oder zu dessen 
Bezirk die nachsuchende Gemeinde gehört, und was den Bezirk des Rechnungs- 
amts zu Weimar betrifft, bei der Landes-Kreditkasse unmittelbar anzubringen. 
Dem Gesuche um Verwilligung eines Darlehns sind die von den Orts- 
Taxatoren angefertigten und von dem Gemeindevorstande mit Beglaubigung 
versehenen Würderungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände, 
die diesfallsigen Erwerbsurkunden und Auszüge aus dem Steuerkataster oder 
dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezesse (§ 53 des Gesetzes über die Zu- 
sammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869), sowie bei Gebänden die 
Brandversicherungsscheine beizufügen. 
Ist im Falle der Zusammenlegung der Flur, aus welcher Grundstücke 
unterpfändlich eingesetzt werden sollen, zur Zeit des Darlehnsgesuches die vor- 
läufige Anweisung der neuen Pläne schon erfolgt, der Rezeß aber noch nicht 
ausgefertigt, so ist von dem Darlehnssucher ein im Sinne des § 18 der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juli 1869 (Reg.-Blatt Seite 290 flg.) 
durch die Großherzogliche Spezial-Kommission auszufertigendes Plananweisungs-, 
bezügl. Aussonderungszeugniß zu erbringen und sind alsdann nur die nenen 
Grundstückspläne von den Orts-Taxatoren zu würdern. 
Der Vorstand der Landes-Kreditkasse ist ermächtigt, mit der Beglanbi- 
gung der Würderungsscheine ausnahmsweise in geeigneten Fällen seine Kasse- 
verwaltung, bezüglich das Bezirks-Rechnungsamt, an Stelle des Gemeindevor- 
standes des betreffenden Ortes zu beauftragen. 
Von dem Rechnungsamte ist demnächst das Gesuch nach Maßgabe der 
erhaltenen allgemeinen Instruktionen zu erörtern und an die Landes-Kreditkasse 
einzusenden. 
§ 14. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Rechnungsämtern und der 
Landes-Kreditkasse jede für nöthig erachtete Auskunft über die persönlichen 
und wirthschaftlichen Verhältnisse eines Darlehnsuchenden, über die Beschaffen-
	        
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