Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Andere nicht planmäßige Abzahlungen auf das Kapital sind ebenso wie 
eine Aenderung des ursprünglichen Kapital-Tilgungsplanes, ohne gleichzeitige 
außerordentliche Tilgung, regelmäßig nur in so weit dem Schuldner nach vier- 
monatlicher Vorausanmeldung für den Abschreibungs-Termin jedes Jahres ge- 
stattet, als die anfänglich festgestellte Tilgungsperiode nicht verlängert wird, 
und wenn er eine von der Landes-Kreditkasse zu bemessende Vergütung für die 
Umrechnung des Tilgungsplaues zu zahlen übernimmt. 
8 22. 
Die Rückzahlung des Kapitals (§ 21 vorstehend und § 9 des Gesetzes 
vom 17. November 1869) erfolgt regelmäßig bei der Stelle, an welche die 
Zinsen eingezahlt worden sind, jedoch unter Vergütung des für die Einsendung 
an die Landes-Kreditkasse aufzuwendenden Porto, wenn die Einzahlung an 
ein Rechnungsamt geschieht. 
8 23. 
Die der Landes-Kreditkasse gehörigen Werthpapiere sind unter doppeltem 
Verschluß eines Mitgliedes des Vorstandes und des Kassirers aufzubewahren. 
8 24. 
Der Kassirer der Landes-Kreditkasse hat über die Einnahmen und Aus— 
gaben der letzteren an Kapitalien, Zinsen und Verwaltungskosten auf dem 
Grunde der Buchführung der Landes-Kreditkasse allsährlich Rechnung zu legen 
und solche vor dem 1. März des nächstfolgenden Jahres dem Vorstande zu 
überreichen, welcher dieselbe nebst Gewinnberechnung und Jahres-Geschäfts- 
bericht dem Staats-Ministerium vorlegt. 
8 25. 
Die im Anleihe- und im Ausleihe-Geschäft vorkommenden Bruchpfennige 
kommen zu Gunsten der Kasse in Wegfall. 
Weimar, am 20. Februar 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
G. Thon.
	        
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