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Andere nicht planmäßige Abzahlungen auf das Kapital sind ebenso wie
eine Aenderung des ursprünglichen Kapital-Tilgungsplanes, ohne gleichzeitige
außerordentliche Tilgung, regelmäßig nur in so weit dem Schuldner nach vier-
monatlicher Vorausanmeldung für den Abschreibungs-Termin jedes Jahres ge-
stattet, als die anfänglich festgestellte Tilgungsperiode nicht verlängert wird,
und wenn er eine von der Landes-Kreditkasse zu bemessende Vergütung für die
Umrechnung des Tilgungsplaues zu zahlen übernimmt.
8 22.
Die Rückzahlung des Kapitals (§ 21 vorstehend und § 9 des Gesetzes
vom 17. November 1869) erfolgt regelmäßig bei der Stelle, an welche die
Zinsen eingezahlt worden sind, jedoch unter Vergütung des für die Einsendung
an die Landes-Kreditkasse aufzuwendenden Porto, wenn die Einzahlung an
ein Rechnungsamt geschieht.
8 23.
Die der Landes-Kreditkasse gehörigen Werthpapiere sind unter doppeltem
Verschluß eines Mitgliedes des Vorstandes und des Kassirers aufzubewahren.
8 24.
Der Kassirer der Landes-Kreditkasse hat über die Einnahmen und Aus—
gaben der letzteren an Kapitalien, Zinsen und Verwaltungskosten auf dem
Grunde der Buchführung der Landes-Kreditkasse allsährlich Rechnung zu legen
und solche vor dem 1. März des nächstfolgenden Jahres dem Vorstande zu
überreichen, welcher dieselbe nebst Gewinnberechnung und Jahres-Geschäfts-
bericht dem Staats-Ministerium vorlegt.
8 25.
Die im Anleihe- und im Ausleihe-Geschäft vorkommenden Bruchpfennige
kommen zu Gunsten der Kasse in Wegfall.
Weimar, am 20. Februar 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
G. Thon.