Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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#. 
Schuldurkunlde 
der Landes-Kreditkiasse des Grohherzogthums Sachsen 
Über 
Mark. 
Serie No. 
Die Landes-Kreditkasse des Großherzogthums Sachsen urkundet und bekennct hiermit, 
unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzogthum 
vom 17. November 1869 und dessen Nachträge vom 6. Mai 1874 und vom 18. Februar 1881, 
sowie auf die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881, daß ihr gegen 
Hinausgabe dieser Schuldurkunde von 
(bei Namen-Obligationen ist hier der Name des Glänbigers, bei Juhaber-Obligationen dagegen sind die 
Worte: „deren Inhaber“ einzuschalten) 
ein Kapital von 
Mark 
darlehnsweise vorgeschossen worden ist. · 
DicsclbcvcrsprichtdicscsKapitaljährlichmitProzent(iU-------—----------«---- jährigen 
Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Zins-Termin lantenden Zinsscheins zu 
verzinsen und nach einer, beiden Theilen freistehenden, aber nur fürdern 
oder eines jeden Jahres zulässigen monatigen Kündigung nach 
Maßgabe der Bestimmungen des § 15 im Nachtrags-Gesetze vom 18. Februar 1881, sowie 
des § 20 im Gesetze vom 17. November 1869 und des § 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874 
zurück zu zahlen. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. 
Der Schuldverschreibung ist eine Zinsleiste mit Zinsscheinen beigegeben, welche nach Ab- 
lauf von zehn zu zehn Jahren erneuert werden. 
Weimar, am . „ 
(Stempel.) Der Vorstand der Landes-Kredittkasse. 
(Namenszüge zweier Vorstands-Mitglieder.) 
Eingezahlton . Eingetragen 
Der Kassirer. Der Buchhalter. 
(Folgt Abdruck der §§ 15—17 im Gesetze vom 18. Febrnar 1881 und der §§ 18 bis 20 und 22 des Gesetzes 
vom 17. November 1869 sowie des § 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874 mit Weglassung des ersten und zweiten 
Absatzes dieses §.)
	        
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