32
#.
Schuldurkunlde
der Landes-Kreditkiasse des Grohherzogthums Sachsen
Über
Mark.
Serie No.
Die Landes-Kreditkasse des Großherzogthums Sachsen urkundet und bekennct hiermit,
unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzogthum
vom 17. November 1869 und dessen Nachträge vom 6. Mai 1874 und vom 18. Februar 1881,
sowie auf die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881, daß ihr gegen
Hinausgabe dieser Schuldurkunde von
(bei Namen-Obligationen ist hier der Name des Glänbigers, bei Juhaber-Obligationen dagegen sind die
Worte: „deren Inhaber“ einzuschalten)
ein Kapital von
Mark
darlehnsweise vorgeschossen worden ist. ·
DicsclbcvcrsprichtdicscsKapitaljährlichmitProzent(iU-------—----------«---- jährigen
Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Zins-Termin lantenden Zinsscheins zu
verzinsen und nach einer, beiden Theilen freistehenden, aber nur fürdern
oder eines jeden Jahres zulässigen monatigen Kündigung nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 15 im Nachtrags-Gesetze vom 18. Februar 1881, sowie
des § 20 im Gesetze vom 17. November 1869 und des § 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874
zurück zu zahlen.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat.
Der Schuldverschreibung ist eine Zinsleiste mit Zinsscheinen beigegeben, welche nach Ab-
lauf von zehn zu zehn Jahren erneuert werden.
Weimar, am . „
(Stempel.) Der Vorstand der Landes-Kredittkasse.
(Namenszüge zweier Vorstands-Mitglieder.)
Eingezahlton . Eingetragen
Der Kassirer. Der Buchhalter.
(Folgt Abdruck der §§ 15—17 im Gesetze vom 18. Febrnar 1881 und der §§ 18 bis 20 und 22 des Gesetzes
vom 17. November 1869 sowie des § 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874 mit Weglassung des ersten und zweiten
Absatzes dieses §.)