— 854 —
Schutztruppenangehörige handelt, nach Maßgabe der für diese Personen geltenden Vorschriften erhoben.
Für Fälle, in denen mehrere Geschäfte auf derselben Reise vorgenommen werden, kann der Gouverneur
(Landeshauptmann) besondere Bestimmungen treffen.
83.
Für die Gebühren der Rechtsanwälte und der Notare kann der Gouverneur (Landeshauptmann
andere Sätze vorschreiben, als sie in den im § 1 Abs. 1 dieser Verfügung bezeichneten Vorschriften
bestimmt sind.
84.
Auf das Zwangsverfahren wegen Beitreibung der Gerichtskosten finden, soweit sich nicht aus
den nachstehenden Bestimmungen ein Anderes ergiebt, die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
In den Fällen der §§ 768, 771 bis 774, 781 bis 784, 786, 805, 878 Abs. 1 der Cwil-
prozeßordnung tritt an die Stelle der Klage die Erinnerung bei dem Richter.
Der Richter ist berechtigt, vor der Entscheidung über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen
Beweis nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erheben.
Gegen die Entscheidung des Richters findet Beschwerde im Dienstaufsichtswege, und zwar in den
Fällen des Abs. 2 bis zum Reichskanzler, im Uebrigen bis zum Gouverneur (Landeshauptmann), statt
Gegen die Entscheidung des Reichskanzlers ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach der
Zustellung die gegen den Reichskanzler in seinem Amtssitze zu richtende gerichtliche Klage zulässig.
86.
Im Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika werden die Kosten nach dem Satze von 1 Rupie — 1 Mart
40 Pfennig in die Landeswährung umgerechnet.
86.
Diese Verfügung tritt am 1. April 1902 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vorschrift des § 7 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gertchts-
barkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900, außer Kraft.
Berlin, den 28. November 1901.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Ernennungen der Mitglieder des Kolonialraths.
Für die vom 1. Oktober 1901 bis 30. September 1904 währende sechste Sitzungsperiode de
Kolonialraths sind folgende 40 Mitglieder ernannt bezw. wiederernannt worden:
Johann Albrecht, Herzog zu Mecklenburg, Hoheit.
Dr. Wilhelm Fürst zu Wied, Durchlaucht.
Alfred Prinz Löwenstein-Wertheim-Freudenberg, Durchlaucht.
v. Hansemann, Geheimer Kommerzienrath.
Hernsheim, Direktor der Jaluitgesellschaft.
Dr. Herzog, Wirklicher Geheimer Rath, Staatssekretär a. D.
Dr. Hespers, Professor, Domkapitular.
von der Heydt, Bankier.
Dr. Hindorf.
10. v. Hofmann, Staatsminister.
11. Graf v. Hutten-Czapski, Mitglied des Herrenhauses.
12. Dr. v. Jacobi, Wirklicher Geheimer Rath, Staatssekretär a. D.
13. Kraetke, Staatssekretär des Reichspostamts.
14. Lucas, Kommerzienrath.
15. Meyer-Delius, Direktor der deutschen Handels= und Plantagengesellschaft der
Südsee-Inseln.
16. Dr. Hans Meyer, Professor.
17. Michels, Geheimer Kommerzienrath.
18. Dr. Oechelhäuser, Geheimer Kommerzienrath.
19. Freiherr v. Oppenheim, Vorsitzender des Vorstandes der Rheinischen Handei-
Plantagengesellschaft.
20. v. Palékzieux, Generalleutnant, Generaladjutant Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs von Sachsen-Weimar.
EEEEIIILIII