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nicht die Großherzogliche Staatsregierung mit der Regierung eines benachbarten
Staates ein vertragsmäßiges Abkommen abgeschlossen haben wird, nach welchem
den betreffenden thierärztlichen Beamten bezüglich Behörden des letzteren die
Abgabe dieser Obergutachten zu übertragen ist.
II. Entschädigung.
§ 7.
Die in Gemäßheit der Bestimmungen des Reichsgesetzes und des gegen-
wärtigen Gesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt:
1) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung
an der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit
oder Lungenseuche behaftet oder wegen Verdachts derselben getödtet
worden waren, von den Verbänden der Viehbesitzer (§ 26 dieses Gesetzes),
2) in allen anderen Fällen von der Staatskasse.
8B.
In den Fällen des § 62 des Reichsgesetzes wird eine Entschädigung
nicht gewährt.
§ 9.
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach
dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere (§ 59 des Reichsgesetzes)
muß thunlichst noch vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung
durch Schätzung festgestellt werden.
Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt
sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres.
Behufs dessen wird in dem einzelnen Falle eine Kommission gebildet,
welche aus dem beamteten oder einem besonders dazu verpflichteten Thierarzie
und zwei Schiedsmännern besteht.
810.
Für jeden Verwaltungs-Bezirk sollen durch den Bezirks-Ausschuß, aus den
sachverständigen Eingesessenen des Bezirks alljährlich gegen Ende des Jahres
diejenigen Personen in der erforderlichen Anzahl bezeichnet und öffentlich be—
kannt gemacht werden, welche für die Dauer des nächsten Jahres zu dem Amte
eines Schiedsmannes zugezogen werden können. Vor der Bekanntmachung
sind die bezeichneten Personen durch den Bezirks-Direktor zu benachrichtigen.