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Die erste endgültig festgestellte Liste der zu Schiedsmännern wähl-
baren Personen bleibt aber ausnahmsweise bis zum Schlusse des Jahres
1882 gültig.
Sollte vor Aufstellung dieser ersten Liste der Fall eintreten, daß eine
Untersuchung und Schätzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
vorgenommen werden müßte, so hat die betreffende Orts-Polizeibehörde
für diesen Fall die Kommission aus dem Bezirks-Thierarzt — oder in
dessen Verhinderung aus einem von dem Bezirks-Direktor ihr zu be-
zeichnenden Thierarzt — und aus zwei Schiedsmännern zu bilden,
welche sie selbständig, sonst jedoch nach Maßgabe dieses Gesetzes wählt; im
Uebrigen bleibt es bei dem geordneten Verfahren.
Sobald die Liste (§ 10 dieses Gesetzes) bekannt gemacht ist, er-
lischt für alle neu zur Anzeige kommenden Seuchenfälle die im vorigen
Absatze den Orts-Polizeibehörden übertragene Ausnahmebefugniß.
Die erste Aufnahme der Viehbestände in jedem Verwaltungsbezirke findet
am 1. Mai 1881 statt und ist, bei Vertheilung der Abgaben auf die
Pflichtigen bis zum nächsten Zählungstage maßgebend, ohne daß in-
zwischen eintretende Veränderungen im Besitzstande bei der Abgaben-
Vertheilung zu berücksichtigen wären.
Diese zum ersten Male ausgenommenen Verzeichnisse sind vom 10. bis
zum 30. Mai 1881 öffentlich auszulegen und findet im Uebrigen das im § 34
dieses Gesetzes geordnete Verfahren statt.
Die nächste Aufnahme der Viehbestände erfolgt dann im März oder April
1882 und ist bis zum nächsten Zählungstage maßgebend. —
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar, den 23. März 1881.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters Königliche Hoheit und
Gnaden.
Carl August.
G. Thon. Stichling. v. Groß.