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(27) Instruktion für die bei Erhebung der nach Maßgabe des Gesetzes über die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. März 1881 ausgeschriebenen Abgaben betheiligten Be-
hörden und Personen; vom 24. März 1881.
§ 1. .
Bei Aufnahme der nach 8 34 des Gesetzes vom 23. März d. J. vor—
geschriebenen Liste über die an einem im Monat März oder April eines
Jahres noch zu bestimmenden Tage vorhandenen abgabepflichtigen Viehbestände,
haben sich die Gemeindevorstände des hier beigefügten Schemas A. zu be-
dienen, in welchem nur die Spalten 1— 15 dem Vordruck gemäß auszu-
füllen sind.
8 2.
Nach Ablauf der gesetzlichen Reklamationsfrist und nach Erledigung etwa
weiter gestellter Reklamationen durch Entscheidung der Bezirks-Direktoren (8 34
des Gesetzes) sind die auf Grund der bei dem Gemeindevorstande angebrachten
begründeten Reklamationen bereits berichtigten Original-Viehstands-Verzeichnisse
unter Vornahme der durch die Entscheidungen der Bezirks-Direktoren etwa
weiter bedingt werdenden Abänderungen abzuschließen und gehörig zu vollziehen.
Ein Duplikat dieses abgeschlossenen Original-Verzeichnisses ist längstens
bis zum 1. Juni jedes Jahres an das Rechnungsamt des Bezirks einzusenden,
während das Original-Verzeichniß selbst in der Verwahrung des Gemeinde-
vorstandes bleibt.
83.
Die Rechnungsämter haben auf die pünktliche Einlieferung der Viehstands-
Verzeichnisse zu achten, säumige Gemeindevorstände aber an die Einsendung
zu erinnern und eventuell, wenn die Erinnerungen fruchtlos bleiben sollten,
dem zuständigen Bezirks-Direktor Behufs Ergreifung anderweiter Maßregeln
Anzeige zu erstatten.
84.
Die eingegangenen Viehbestands-Verzeichnisse sind von den Rechnungs-
ämtern kalkulatorisch nachzuprüfen und bis zum 10. Juni jedes Jahres an
die Revision Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern,
zur Feststellung einzusenden.
Nach erfolgter Feststellung durch die vorgedachte Ministerial-Revision
werden die einzelnen Viehstands-Verzeichnisse den bezüglichen Rechnungsämtern
längstens bis zum 1. Juli jedes Jahres wieder zurückgesendet und sind als-
dann, nach Zurückhaltung einer ortsweisen Zusammenstellung nach dem beige-