Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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fügten Schema B. an die Ortssteuereinnehmer Behufs Erhebung der zur 
Ausschreibung gelangenden Abgaben unverweilt hinauszugeben, auch sind die 
Ortssteuereinnehmer Seitens der Rechnungsämter, wegen des zu bewirkenden 
Auswurfs der Abgabenbeträge der einzelnen Viehbesitzer nach der Abgaben= 
ausschreibung, sowie wegen der Erhebung selbst, gehörig zu instruiren. 
85. 
Nach jeder erfolgten Ausschreibung der Abgabe haben die Rechnungs- 
ämter den Sollertrag derselben für jeden Ort und getrennt für jede Vieh- 
gattung (Pferde und Rindvieh) zu berechnen und in die unter § 4 vorstehend 
gedachte summarische Zusammenstellung einzutragen, die den Erhebern davon 
zu gewährende gesetzliche Kollekturgebühr von 2,5%% zu berechnen, ebenfalls 
in die Zusammenstellung einzutragen und sich nach bewirkter vollständiger Ab- 
lieferung der Abgabe den Empfang der Kollekturgebühren von den betreffenden 
Ortssteuer-Einnehmern durch eigenhändige Namensunterschrift derselben in 
Spalte 20 der summarischen Zusammenstellung bescheinigen zu lassen. 
86. 
Die Rechnungsämter haben für pünktliche Abgewähr der Abgabe Seitens 
der Ortssteuer-Einnehmer Sorge zu tragen und die Beitreibung der etwa in 
einzelnen Orten ihrer Bezirke verbleibenden Rückstände nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben an den 
Staat zu übernehmen. 
§ 7. 
Jede ausgeschriebene Abgabe ist spätestens nach 8 Wochen, vom Tage 
des Erscheinens der desfallsigen öffentlichen Ausschrift ab gerechnet, an die 
mit der Verwaltung der bezüglichen Abgabengelder betraute Kasse, rein und 
vollständig, unter Aufrechnung der Unter-, sowie der Oberkollekturgebühren, 
über welche letztere besondere, auf die bezüglichen Verbandskassen lautende 
Quittungen beizufügen sind, abzuliefern. 
Der Schlußlieferung für jede Ausschreibung ist die summarische Zusammen- 
stellung beizufügen, welche nach erfolgter revisorischer Feststellung der Verwal- 
tung der Verbandskassen als Einnahmebeleg dient. 
88. 
Da es nach dem Gesetz vom 23. März 1881 nicht ausgeschlossen ist, 
daß die Erhebung der Abgabe in einem und demselben Jahre mehrere Male 
1881 10
	        
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