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fügten Schema B. an die Ortssteuereinnehmer Behufs Erhebung der zur
Ausschreibung gelangenden Abgaben unverweilt hinauszugeben, auch sind die
Ortssteuereinnehmer Seitens der Rechnungsämter, wegen des zu bewirkenden
Auswurfs der Abgabenbeträge der einzelnen Viehbesitzer nach der Abgaben=
ausschreibung, sowie wegen der Erhebung selbst, gehörig zu instruiren.
85.
Nach jeder erfolgten Ausschreibung der Abgabe haben die Rechnungs-
ämter den Sollertrag derselben für jeden Ort und getrennt für jede Vieh-
gattung (Pferde und Rindvieh) zu berechnen und in die unter § 4 vorstehend
gedachte summarische Zusammenstellung einzutragen, die den Erhebern davon
zu gewährende gesetzliche Kollekturgebühr von 2,5%% zu berechnen, ebenfalls
in die Zusammenstellung einzutragen und sich nach bewirkter vollständiger Ab-
lieferung der Abgabe den Empfang der Kollekturgebühren von den betreffenden
Ortssteuer-Einnehmern durch eigenhändige Namensunterschrift derselben in
Spalte 20 der summarischen Zusammenstellung bescheinigen zu lassen.
86.
Die Rechnungsämter haben für pünktliche Abgewähr der Abgabe Seitens
der Ortssteuer-Einnehmer Sorge zu tragen und die Beitreibung der etwa in
einzelnen Orten ihrer Bezirke verbleibenden Rückstände nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben an den
Staat zu übernehmen.
§ 7.
Jede ausgeschriebene Abgabe ist spätestens nach 8 Wochen, vom Tage
des Erscheinens der desfallsigen öffentlichen Ausschrift ab gerechnet, an die
mit der Verwaltung der bezüglichen Abgabengelder betraute Kasse, rein und
vollständig, unter Aufrechnung der Unter-, sowie der Oberkollekturgebühren,
über welche letztere besondere, auf die bezüglichen Verbandskassen lautende
Quittungen beizufügen sind, abzuliefern.
Der Schlußlieferung für jede Ausschreibung ist die summarische Zusammen-
stellung beizufügen, welche nach erfolgter revisorischer Feststellung der Verwal-
tung der Verbandskassen als Einnahmebeleg dient.
88.
Da es nach dem Gesetz vom 23. März 1881 nicht ausgeschlossen ist,
daß die Erhebung der Abgabe in einem und demselben Jahre mehrere Male
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