Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

56 
erfolgt, so haben die Rechnungsämter je vor der vorstehend in § 7 vorge- 
schriebenen Einsendung der summarischen Zusammenstellung dasjenige Material 
aus derselben zu extrahiren, was zur Aufstellung einer weiteren Zusammen- 
stellung erforderlich ist und was die Spalten 1 bis 14 des Schemas B. ent- 
halten. 
§ 9. 
Die Ortssteuer-Einnehmer sind verpflichtet, jede erfolgte Ausschreibung 
einer Abgabe den betheiligten Viehhaltern ihres Gemeinde-Bezirks sofort auf 
geeignete Weise bekannt zu machen. Die nach Ablauf von 4 Wochen, vom 
Tage der Ausschrift der Abgabe ab gerechnet, noch im Rückstand verbliebenen 
Abgaben sind zu verzeichnen und das betreffende Restverzeichniß an das 
Rechnungsamt des Bezirks zur Beitreibung der Reste einzusenden. 
810. 
Ergiebt sich im Laufe des Beitreibungsverfahrens die Unbeibringlichkeit ein- 
zelner Abgabeposten, so hat das betreffende Rechnungsamt, getrennt nach den 
Orten und den bezüglichen Abgaben, Kadukscheine darüber auszufertigen und 
den Betrag derselben bei Ablieferung der Abgabe an die Verbandskasse als 
baar zuzurechnen. 
Die von den Rechnungsämtern auszustellenden Kadukscheine müssen außer 
der Bescheinigung der Unbeibringlichkeit der Abgabe auch noch eine Beschei- 
nigung darüber enthalten, daß der zu kaduzirende Betrag sich in genauer Ueber- 
einstimmung mit der dem Restanten nach dem der bezüglichen Ortssteuer-Ein- 
nahme zugefertigten Viehstands-Verzeichnisse auf Grund der Abgaben-Aus- 
schreibung anzufordern gewesenen Abgabe befindet, und es darf diese letztere 
Bescheinigung nur auf Grund des von dem Rechnungsamte deshalb einzu- 
fordernden und eventuell an die Ortssteuer-Einnahme wieder zurückzugebenden 
Viehstands-Verzeichnisses (8§ 11) ausgestellt werden. 
§ 11. 
Nach Ablauf eines jeden Jahres sind die als Erhebungsmaterial gedient 
habenden Viehstands-Verzeichnisse von den Ortssteuer-Einnehmern an die 
Rechnungsämter abzugeben, welche diese Verzeichnisse sammeln und alsdann 
an die Ministerial-Revision, Departement des Innern, zur Aufbewahrung 
einsenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.