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stituten nach Abgang des Emeritus die Stelle vollständig übertragen, so kommen
dergleichen Kosten nicht nochmals in Ansatz.
Weimar, den 22. März 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
129) Ministerial-Bekanntmachung, die Schuldepositen betreffend; vom 22. März 1881.
II. Da die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 1840 über die
Verwaltung der öffentlichen Depositen durch den Schlußsatz in § 79 des Volks-
schulgesetzes vom 24. Juni 1874 insoweit aufgehoben worden sind, als sie
die Schuldepositen betreffen, hinsichtlich der letzteren aber durch die neue
Volksschulgesetzgebung besondere Vorschriften nicht gegeben sind, so wird hier-
durch zur Beseitigung aufgetauchter Zweifel Folgendes zur Nachachtung be-
kannt gegeben:
1) Die nächste Entschließung darüber, wo die Schuldepositen aufzubewahren
seien, steht dem Schulvorstande als dem Verwalter des örtlichen Schul-
vermögens zu und derselbe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese
Aufbewahrung in möglichst sorgfältiger und sicherer Weise erfolge.
2) In der Regel wird es sich empfehlen, die Schuldepositen da aufzube-
wahren, wo die Werthgegenstände der politischen Gemeinde aufbewahrt
werden.
3) Die Niederlegung der Schuldepositen im Depositorium der Kirche
ist gestattet, dafern der Kirchgemeindevorstand damit einverstanden ist; jedoch
ist es unstatthaft, einen Schlüssel zum Kirchendepositorium dem Schulvorstande
zu übergeben.
4) Die Schuldepositen sind stets in besonderen, mit kennzeichnender
Aufschrift versehenen Umschlägen, getrennt von den Werthgegenständen der
politischen Gemeinde oder der Kirche und bezüglich der Pfarrei, im Depositorium
aufzubewahren.
5) Der Schulvorstand hat die deponirten Werthgegenstände genau zu
verzeichnen und zwar in zwei gleichlautenden Verzeichnissen. Diese Verzeich-
nisse, von denen das eine für den Deponenten, das andere für den Depositar
bestimmt ist, sind von beiden Theilen unterschriftlich zu vollziehen. Ver-