Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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stituten nach Abgang des Emeritus die Stelle vollständig übertragen, so kommen 
dergleichen Kosten nicht nochmals in Ansatz. 
Weimar, den 22. März 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
129) Ministerial-Bekanntmachung, die Schuldepositen betreffend; vom 22. März 1881. 
II. Da die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 1840 über die 
Verwaltung der öffentlichen Depositen durch den Schlußsatz in § 79 des Volks- 
schulgesetzes vom 24. Juni 1874 insoweit aufgehoben worden sind, als sie 
die Schuldepositen betreffen, hinsichtlich der letzteren aber durch die neue 
Volksschulgesetzgebung besondere Vorschriften nicht gegeben sind, so wird hier- 
durch zur Beseitigung aufgetauchter Zweifel Folgendes zur Nachachtung be- 
kannt gegeben: 
1) Die nächste Entschließung darüber, wo die Schuldepositen aufzubewahren 
seien, steht dem Schulvorstande als dem Verwalter des örtlichen Schul- 
vermögens zu und derselbe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese 
Aufbewahrung in möglichst sorgfältiger und sicherer Weise erfolge. 
2) In der Regel wird es sich empfehlen, die Schuldepositen da aufzube- 
wahren, wo die Werthgegenstände der politischen Gemeinde aufbewahrt 
werden. 
3) Die Niederlegung der Schuldepositen im Depositorium der Kirche 
ist gestattet, dafern der Kirchgemeindevorstand damit einverstanden ist; jedoch 
ist es unstatthaft, einen Schlüssel zum Kirchendepositorium dem Schulvorstande 
zu übergeben. 
4) Die Schuldepositen sind stets in besonderen, mit kennzeichnender 
Aufschrift versehenen Umschlägen, getrennt von den Werthgegenständen der 
politischen Gemeinde oder der Kirche und bezüglich der Pfarrei, im Depositorium 
aufzubewahren. 
5) Der Schulvorstand hat die deponirten Werthgegenstände genau zu 
verzeichnen und zwar in zwei gleichlautenden Verzeichnissen. Diese Verzeich- 
nisse, von denen das eine für den Deponenten, das andere für den Depositar 
bestimmt ist, sind von beiden Theilen unterschriftlich zu vollziehen. Ver-
	        
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