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änderungen in Depositalbestande sind auf dem Verzeichniß-Bogen sorgfältig
nachzutragen. Das für den Schulvorstand bestimmte Verzeichniß muß außer—
halb des Gebäudes aufbewahrt werden, in welchem das Depositorium sich be—
indet.
f 6) Die Haftpflicht der Depositare ist die gemeinrechtliche.
Weimar, den 22. März 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(30|] III. Daß von der Direktion der Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Branden-
burg a. d. Havel an Stelle des Max Lerz in Weimar, bisherigen Haupt-
agenten derselben, Rudolf Hartung und Hermann Reißig in Weimar zu
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden sind, wird unter Bezug-
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 30. April 1879 (Reg.-Blatt
Seite 243) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 28. März 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Cheft:
Dr. Schomburg.
(31! Das 6. und 7. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1409 das Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für
Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der freien
und Hansestadt Hamburg, vom 14. März 1881; unter
„ 1410 das Gesetz, betreffend die Begründung der Revision in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, vom 15. März 1881; unter
„ 1411 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats
für das Etatsjahr 1881—82, vom 28. März 1881; unter
„ 112 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und
des Reichsheeres, vom 28. März 1881.
Weimar. — Hof.Buchdruckerei.