Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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134] III. Daß die Führung des Katasters von Neustedt bei Apolda der 
Großherzoglichen Bezirks-Katasterführung in Apolda übertragen worden ist, 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar, den 7. April 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[35] IV. Durch schriftlichen Erlaß des vormaligen Appellationsgerichts in 
Eisenach vom 27. Mai 1872 zu A. 369 sind sämmtliche Gerichtsbehörden 
und Beamte auf die ihnen nach § 21 des Reichsgesetzes, betreffend die Wechsel- 
stempelstener, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Geseeblatt Seite 193) in Ver- 
bindung mit §8§ 1, 4— 13, 19 desselben Gesetzes, sowie nach den Bekannt- 
machungen des Reichskanzlers vom 23. Juni 1871 Ziffer II (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 267) und vom 11. Juli 1873 Ziffer II (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 295) obliegenden Pflichten hingewiesen, und es ist noch besonders darauf 
aufmerksam gemacht worden, 
a) daß den Behörden und Beamten nicht allein in dem Falle, wenn ein 
Wechsel gänzlich unversteuert geblieben ist, sondern auch, wenn 
die Verstenerung nicht rechtzeitig bewirkt ist, die Anzeigepflicht 
obliege, daß sie somit auch zum Gegenstande ihrer amtlichen Prüfung 
zu machen haben, ob die früheren Inhaber eines Wechsels den durch 
das Wechselstempelsteuergesetz begründeten Obliegenheiten überall gehörig 
nachgekommen sind, und daß sie etwaige Zuwiderhandlungsfälle bei der 
nach § 18 des Wechselstempelsteuergesetzes zuständigen Behörde ohne 
Unterschied, ob dieselbe dem Heimathsstaate des Gerichts oder einem 
anderen Bundesstaate angehört, unnachsichtlich auzuzeigen verpflichtet sind; 
daß die ausdrückliche Bemerkung, welche nach § 21 des Reichsgesetzes 
sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protest-Erhebung etwa 
aufzunehmenden Protokolle darüber, mit welchem Stempel die protestirte 
Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen 
sei, ihre Stelle finden muß, sich im ersteren Falle auch auf den 
Betrag des Steuersatzes, auf den die verwendete Stempelmarke 
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