Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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[36] V. Nachdem die bei dem Arbeitshause zu Eisenach staatsvertrags— 
mäßig betheiligten Regierungen das Uebereinkommen getroffen haben, daß auf 
das gemeinsame Ausgabekonto der genannten Anstalt neben dem baaren 
Aufwande für den Transport der Korrigenden in das Arbeitshaus und neben 
der Diätenvergütung für den Transporteur (der letzteren im Betrage bis zu 
drei Mark pro Tag) auch die Vergütung für Wohnung über Nacht, soweit 
solche dem Tranusporteur nach den Bestimmungen des Staates, von welchem 
er bestellt ist, zusteht, jedoch nicht über den Betrag von Einer Mark hinaus, 
verrechnet werde, so bringen wir solches unter Bezugnahme auf unsere Bekannt- 
machungen vom 5. Dezember 1874, Seite 431 des Regierungs-Blatts, und 
vom 9. März 1877, Seite 28 des Regierungs-Blatts, zur Kenntniß derer, 
welche es angeht. 
Wir bemerken hierbei, daß es im Uebrigen bei dem Inhalte der vor- 
bezeichneten Bekanntmachungen bewendet und daß den Traunsporteuren des 
Großherzogthums diejenige Nachtquartiervergütung von 76 J. bis auf 
Weiteres zugestanden ist, welche bei Gefangenen-, Vagabunden= und Schüb- 
lings-Trausporten überhaupt in Ansatz zu kommen hat. 
Weimar, den 22. April 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Innern. 
Stichling. v. Groß. 
Weimar. — Hof. Buchdructerei.
	        
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