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in welchen die Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit in Frage
kommen kann, haben dem unterzeichneten Staats-Ministerium Anlaß gegeben,
gutachtliche Berichte der Großherzoglichen Kollegialgerichte und der bei den-
selben angestellten Ersten Staatsanwälte zu erfordern. Nach Erwägung dieser
Meinungsäußerungen und im wesentlichen Einklange namentlich mit dem Gut-
achten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts zu Jena wird
hierdurch Nachstehendes bestimmt:
1. Es bewendet bei den bestehenden Vorschriften, nach welchen den Ge-
meindevorständen obliegt, ungesäumt dem Vormundschaftsgerichte
(Amtsgerichte) Anzeige zu erstatten, sobald Umstände zu ihrer Kenntniß
kommen, welche eine in dem Gemeindebezirke sich aufhaltende volljährige,
nicht unter elterlicher Gewalt stehende Person als in Geisteskrankheit
verfallen erscheinen lassen; vergleiche die Ministerial-Bekanntmachungen
vom 11. Mai 1854 (Regierungs-Blatt Seite 219) und vom 13. Februar
1861 (Regierungs-Blatt Seite 67) und das Gesetz über die elterliche
Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872 § 109
(Regierungs-Blatt Seite 119).
2. Das Amtsgericht hat die ihm auf diesem oder vielleicht auch auf anderem
Wege zugegangene Anzeige, nachdem es je nach den Umständen dieselbe
durch vorläufige weitere Erörterungen ergänzt oder berichtigt, bezüglich
etwa geboten erscheinende Sicherungs-Maßregeln getroffen hat (8§ 17 und
18 der Ausführungs-Verordnung vom 7. Juni 1872), unter Beifügung
etwa vorhandener, für die sachliche Beurtheilung dienlicher Akten und
sonstiger Materialien dem Staatsanwalte bei dem vorgesetzten Land-
gerichte mitzutheilen, dabei auch zu bemerken, ob und von wem bereits
Antrag auf Entmündigung der für geisteskrank angesehenen Person
gestellt worden sei.
3. Der Staatsanwalt wird — soweit erforderlich, nach weiter angestellten
Ermittelungen — in Erwägung ziehen,
a) ob eine zur Stellung des Antrags auf Entmündigung ausreichende
Wahrscheinlichkeit vorhandener Geisteskrankheit vorliege, und be-
jahenden Falls,
b) ob ein vorhandenes öffentliches oder privates Interesse die Ent-
mündigung der als geisteskrank erscheinenden Person nothwendig
oder doch rathsam erscheinen lasse,