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41] II. In Gemäßheit von 8 38 des provisorischen Gesetzes vom 23. März d. J.
zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, ist die Verwaltung der Verbandskassen für die
Besitzer von Pferden und von Rindvieh der Verwaltungskasse des unterzeich-
neten Ministerial-Departements bis auf Weiteres übertragen worden.
Es wird solches hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Weimar, den 7. Mai 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(42) III. Daß die Führung des Katasters von Obergrunstedt dem Groß-
herzoglichen Rechnungsamte Weimar übertragen worden ist, wird hierdurch zu
öffentlicher Kenntniß gebracht.
Weimar, den 17. Mai 188 1.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[43) IV. In der nachstehenden Uebersicht werden die Hauptergebnisse der
Volkszählung vom 1. Dezember 1880 im Großherzogthum hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 18. Mai 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Berichtigu ug: In der Ministerial. Bekanntmachung S. 75 des Regierungs-Blattes ist zur Berichtigung
eines untergelaufenen Schreibsehlers Zeile 6 von oben statt §8 539 und folg. zu lesen: §§ 593 und folg