Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Bei dem Umtausch der Stammaktien Litt. B Serie A und Litt. C 
erhalten die Inhaber derselben gleichzeitig eine baare Zuzahlung von 2,50 Mark 
pro Aktie. Es soll jedoch der Staatsregierung freistehen, den Zeitpunkt, an 
welchem mit dem Umtausche begonnen werden soll, schon vor den genannten 
Terminen eintreten zu lassen. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird 
der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. 
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleibt der Umtausch der von 
ihnen gemäß § 36 der Gesellschaftsstatuten deponirten Aktien, deren Zahl jedoch 
für die Folge von zehn auf acht Aktien reduzirt wird, bis zur Beendigung der 
unten vorgesehenen Liquidation vorbehalten. 
8 10. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft räumt dem Staate das Recht 
ein, zu jeder Zeit das Eigenthum der Thüringischen Eisenbahn mit ihrem 
gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem 
Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Thüringischen 
Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auf— 
lösung der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund der nachstehenden 
Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1. gleichzeitig mit dem Eigenthumserwerbe den Umtausch der Aktien, 
sofern derselbe nicht bereits vorher begonnen hat oder beendet ist, in 
Gemäßheit der obigen Bestimmungen eintreten zu lassen; 
2. die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft als Selbstschuldner zu über- 
nehmen; 
3. an die Liquidatoren einen Kaufpreis 
a) von 12 352725 Mark für die Zweigbahn Gotha-Leinefelde, 
b) von 10 000 000 Mark für die Zweigbahn Gera-Eichicht und 
c) von 40 000000 Mark für sämmtliche übrige Strecken 
behufs statutenmäßiger Vertheilung an die betreffenden Aktionäre der Thürin= 
gischen Eisenbahn-Gesellschaft zu überweisen.
	        
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