Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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III. 
Zu Commissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch § 6 der 
Synodal-Ordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken, welche unverändert 
in dem Umfange fortbestehen, wie sie vor der im Jahre 1879 
erfolgten neuen Ordnung der Diöcesen bestanden haben, werden 
ernannt: 
1. für den I. Wahlbezirk: 
Amtsrichter Krahmer zu Weimar, 
2. für den II. Wahlbezirk: 
Geheimer Justizrath Brüger zu Weimar, 
3. für den III. Wahlbezirk: » 
Justizrath Reinhard zu Blankenhain, 
4. für den IV. Wahlbezirk: 
Amtsrichter Pabst zu Apolda, 
5. für den V. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Schmidt zu Vieselbach, 
6. für den VI. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Friderici zu Buttstädt, 
7. für den VII. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Kind zu Allstedt, 
r den VIII. Wahlbezirk: 
Justizrath Dr. Martin zu Jena, 
9. für den IX. Wahlbezirk: 
Amtsgerichtsrath Fitzler zu Jena, 
10. für den X. Wahlbezirk: 
Geheimer Instizrath Pilz zu Eisenach, 
11. für den XI. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Dr. Ratenbacher zu Gerstungen, 
12. für den XII. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Dr. Wackenroder zu Vacha, 
13. für den XIII. Wahlbezirk: 
Instizrath Krug zu Kaltennordheim, 
8. f 
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