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Betten, Wäsche und Kleidungsstücke, wo nöthig auch des Krankenzimmers, das
Erforderliche anzuordnen. Wird von dem betreffenden Haushaltungsvorstande
diesen Anordnungen aus Widerspenstigkeit keine Folge geleistet oder kann
wegen Armuth oder wegen besonderer häuslicher Verhältnisse denselben nicht
entsprochen werden, so hat der behandelnde Arzt dem betreffenden Gemeinde—
vorstande hiervon Anzeige zu machen und dabei zugleich zu begutachten, welche
Maßregeln in der Wohnung des Kranken anzuordnen seien und wie es mit
dem Besuche der Schule und bezüglich Kinderbewahranstalt seitens der in der
fraglichen Haushaltung wohnenden Schüler und bezüglich noch nicht schul-
pflichtigen Kinder zu halten sei.
Auf Grund dieser Anzeige hat der Gemeindevorstand sodann die nach
dem ärztlichen Gutachten zur Isolirung und Desinfizirung nöthigen polizei-
lichen Maßregeln unter Androhung entsprechender Zwangsstrafen zu treffen,
in solchen Fällen aber, wo diese Maßregeln wegen besonderer Verhältnisse
nicht durchführbar erscheinen, unter allen Umständen den Vorständen der
Schulen und Kinderbewahranstalten, welche von Schülern und noch nicht schul-
pflichtigen Kindern, die mit dem Kranken unmittelbaren Verkehr haben, besucht
werden, Nachricht zu geben, damit dieselben in Gemäßheit der in § 2 ge-
gebenen Vorschriften verfahren können.
8 4.
Wenn beim Ausbruch einer gefährlichen Epidemie der Großherzogliche
Bezirksdirektor zufolge der Ermächtigung unter Ziffer IV der Ministerial—
Verordnung vom 23. Februar 1876 auf Antrag des zuständigen Amtsphysikus
für gewisse von der Seuche betroffene oder bedrohte Ortschaften seines Ver-
waltungsbezirks die Verpflichtung aller daselbst praktizirenden Aerzte zur An-
zeige der bezeichneten Krankheitsfälle an die betreffenden Gemeindevorstände
angeordnet hat, so müssen die letzteren die Vorstände der Schulen und Kinder-
bewahranstalten ihres Gemeindebezirks von dem Ausbruch der fraglichen
Krankheit in solchen Haushaltungen benachrichtigen, in welchen Kinder wohnen,
die eine der gedachten Anstalten besuchen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit
nicht § 327 des Reichsstrafgesetzbuchs in Anwendung zu kommen hat, an
den Haushaltungsvorständen, an den Vorständen, Lehrern und Aufsichtspersonen
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