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8 13.
Die auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke müssen mit festen Gabeln oder
Deichseln und die vor Schlitten gespannten Zugthiere mit Geläute oder Schellen
versehen sein.
8 14.
Jedes Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Beförderung von Per—
sonen dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk, muß, sobald dasselbe
außerhalb der Flur des Ortes verkehrt, in welcher der Eigenthümer desselben
seinen Wohnsitz hat, mit einer genauen Bezeichnung des Eigenthümers und
des Wohnortes desselben versehen sein. Die Bezeichnung ist auf der linken
Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten
Tafel in deutlicher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe
dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet statt für diejenigen Fuhr-
werke, welche lediglich zum Zwecke der Bewirthschaftung der in benachbarten
Fluren gelegenen Grundstücke desselben Besitzers in diesen Fluren verkehren.
– 15.
Bei den auf Chausseen fahrenden Fuhrwerken dürfen nebeneinander nicht
mehr als 4 Zugthiere gespannt werden, welche durch Krenzzügel mit einander
verbunden sein müssen.
16.
Es ist nicht gestattet, beim Fahren auf Chausseen mit Zugthieren zwei
oder mehr beladene Wagen an einander zu hängen, so daß nur der vordere
Wagen bespannt ist.
Das Anhängen eines unbeladenen Wagens an einen beladenen oder un-
beladenen ist nur dann erlaubt, wenn zum Lenken, Hemmen und zur sonstigen
Beaufsichtigung desselben noch eine zweite Person beim Fuhrwerk ist.
§ 17.
Zur Leitung eines mit Langholz beladenen Wagens müssen, wenn der-
selbe über 5 Meter von Achse zu Achse gemessen verlängert ist, zwei Personen
beigegeben sein, von welchen eine die Leitung des Hinterwagens zu besorgen hat.