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§ 27.
Die Vorschriften in den §§ 10 bis 26 dieser Verordnung sind auch auf
die als Wege III. Klasse unterhaltenen öffentlichen Ortsverbindungswege ent-
sprechend anzuwenden.
Inwieweit auch die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nach des-
falls erlassener Bekanntmachung auf die vorstehend gedachten Wege Anwendung
finden sollen, unterliegt der Schlußfassung der betreffenden Ortspolizeibehörde.
8 28.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden,
soweit nicht die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs hierbei in Anwendung
kommen, mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 29.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 — 10, 13, 14, 16 — 18, 22,
26 Ziff. 10 dieser Verordnung sind neben den in erster Linie zu bestrafenden
Führern auch die Eigenthümer der Fuhrwerke, beziehungsweise der Bespannung
nach den gleichen Bestimmungen in Strafe zu nehmen, falls dieselben nicht
nachzuweisen vermögen, daß die Führer gegen ihre ausdrückliche Anordnung
gehandelt haben.
8 30.
Auf Fuhrwerke und Gespanne des Reichsheeres erleidet diese Verordnung
keine Anwendung.
8 31.
Die vorstehende Verordnung tritt in Ansehung der Bestimmungen in den
§§ 2 und 4 à und b mit dem 1. April 1883, hinsichtlich der Bestimmungen
in den §§ 9, 14, 18 und 22 mit dem 1. Oktober dieses Jahres, im Uebrigen
mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Weimar, am 17. August 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.