Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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aus einem ausländischen Schiedsspruche bei den deutschen Gerichten ein Voll— 
streckungsurtheil beantragt werden kann, soferne der Schiedsspruch gemäß den 
bezeichneten Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung ergangen und nicht 
etwa nach dem für das fragliche Rechtsverhältniß maßgebenden ausländischen 
Rechte als unwirksam anzusehen ist. 
Für die Zwangsvollstreckung im Deutschen Reiche kommen sonach die im 
§. 1 der Executionsordnung vom 27. Mai 1896, Reichs-Gesetzblatt Nro. 79, 
unter Ziffer 1, 2 und 3 angeführten Executionstitel, einschließlich der Entscheid- 
ungen über die Kosten des Verfahrens, dann die mit der Wirkung der Vollstreck- 
barkeit ausgestatteten amtlichen Auszüge aus dem während des Konkursverfahrens 
aufgenommenen Liquidirungsprotokolle (§. 1, Z. 7 der Executionsordnung) und 
die Urtheile der Gewerbegerichte (IS. 1, Z. 11 der Executionsordnung), endlich 
unter den im zehnten Buche der deutschen Civilprozeßordnung, insbesondere in 
den §§. 1025, 1026, 1039, 1041, 1042, 1045 bis 1048 erwähnten Voraus- 
setzungen, auch die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz 
nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten 
(§. 1, Z. 16 der Executionsordnung) in Betracht. 
In diesem Maße ist auch die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen, wenn 
es sich gemäß §. 79 der Executionsordnung um Executionen auf Grund von 
Akten und Urkunden handelt, die im Deutschen Reiche errichtet wurden. 
Die Bewilligung der Execution oder der angesuchten Executionshandlung 
ist, gleichwie in den Fällen des §. 81, Z. 2 bis 4 der Executionsordnung, dann 
zu versagen, wenn die Anerkennung des deutschen Urtheiles gegen den Zweck 
eines hierzulande geltenden Gesetzes verstoßen würde. « 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 an Stelle der bisher geltenden 
vom 10. Dezember 1897, Reichs-Gesetzblatt Nro. 287, in Wirksamkeit." 
Entsprechend der Ausdrucksweise in S§. 1, 2, 79 der österreichischen Executions- 
ordnung werden in der Verordnung des österreichischen Herrn Justizministers unter 
den in deren drittletztem Absatz erwähnten „Akten und Urkunden, die im Deutschen 
Reiche errichtet wurden", Vollstreckungstitel der in den drei vorhergehenden Absätzen 
bezeichneten Art verstanden.
	        
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