Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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[81] III. Es ist zuweilen vorgekommen, daß Standesbeamte Beurkundungen 
des Personenstands, welche sie selbst, ihre Ehefrauen, ihre Eltern oder ihre 
Kinder betrafen, selbst aufgenommen haben. 
Dies ist unzulässig oder mindestens unangemessen, und es werden die 
Standesbeamten hierdurch angewiesen, in den Fällen, wo es sich um Ein— 
tragungen in das Standesregister handelt, welche die eigene Familie des 
Standesbeamten berühren, sich der eigenen amtlichen Thätigkeit zu enthalten 
und die Beurkundungen durch ihre Stellvertreter vornehmen zu lassen. 
Weimar, am 23. August 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(82) Das 15., 16., 17. und 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1475 den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Brasilien 
vom 10. Januar 1882; unter 
„ 1476 den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Griechen- 
land, vom 26. November 1881; unter 
„ 1477 die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer gestempelter 
Wechselblankets, vom 10. Juli 1882; unter 
„ 1478 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, vom 12. Juli 1882; unter 
„ 1479 die Internationale Reblaus-Konvention, vom 3. November 1881; 
unter 
„ 1480 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Belgiens zu der 
unterm 3. November 1881 abgeschlossenen Internationalen 
Reblaus-Konvention, vom 7. Juli 1882. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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