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[81] III. Es ist zuweilen vorgekommen, daß Standesbeamte Beurkundungen
des Personenstands, welche sie selbst, ihre Ehefrauen, ihre Eltern oder ihre
Kinder betrafen, selbst aufgenommen haben.
Dies ist unzulässig oder mindestens unangemessen, und es werden die
Standesbeamten hierdurch angewiesen, in den Fällen, wo es sich um Ein—
tragungen in das Standesregister handelt, welche die eigene Familie des
Standesbeamten berühren, sich der eigenen amtlichen Thätigkeit zu enthalten
und die Beurkundungen durch ihre Stellvertreter vornehmen zu lassen.
Weimar, am 23. August 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(82) Das 15., 16., 17. und 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1475 den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Brasilien
vom 10. Januar 1882; unter
„ 1476 den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Griechen-
land, vom 26. November 1881; unter
„ 1477 die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer gestempelter
Wechselblankets, vom 10. Juli 1882; unter
„ 1478 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung
bedürfen, vom 12. Juli 1882; unter
„ 1479 die Internationale Reblaus-Konvention, vom 3. November 1881;
unter
„ 1480 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Belgiens zu der
unterm 3. November 1881 abgeschlossenen Internationalen
Reblaus-Konvention, vom 7. Juli 1882.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.