Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Grundsätze 
für 
die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den BReichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwirtern. 
–§ 1. 
Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Civil- 
versorgungsscheins. 
Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Anspruch auf den- 
selben nach den Bestimmungen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 25) zusteht“), gemäß 
AK. der Anlage 4 ertheilt. 
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Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unteroffizieren ertheilt 
werden, welche nach mindestens neunjährigem, aktivem Dienst im Heere oder in der Marine in 
militärisch organisirte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten und 
dort als Invaliden ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine 
zugebrachten Dienstzeit eine gesammte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. 
V.m Der Civilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage B auszustellen und hat nur 
x Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civildienst des betreffenden Staates. 
Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutzmann- 
schaft in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militär- 
dienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit 
C. ausgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungsschein nach Anlage C verliehen 
*7) 
Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 
§* 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes haben 
75. 
* 
Auspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit 
von mindestens acht Jahren invalide geworden sind. 
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begrindung ihres Ver- 
sorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich. 
Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie sich gut geführt haben, einen 
Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Halb- 
invaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn 
sie mindestens zwölf Jahre gedient haben. 
Novelle vom 4. April 1874. 
Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen 
aktiven Dienst bei fortgesetzter guter Flhrung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (5§ 58 
und 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). 
Unteroffziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Auspruch auf Invaliden= 
versorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militärdienste erlittene 
Dienstbeschädigung.
	        
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