Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Da  jedoch  der  Mehrzahl  der  mit  der  Verwaltung  von  Staatsgebäuden  beauftragten  Be—
hörden  die  erforderlichen  technischen  Kenntnisse  abgehen.  werden,  um  beurtheilen  zu  können,
ob  und  inwieweit  eine  Schädenwürderung  den  thatsächlichen  Verhältnissen  entspricht,  so  haben
sie  dieselbe  vor  Abgabe  ihrer  Erklärung  dem  betreffenden  Bezirksbaumeister  zur  gutachtlichen
Auslassung  zuzustellen,  oder,  wenn  sie  dem  Würderungstermine  selbst  beiwohnen,  den  Bezirks—
banmeister  um  seine  Assistenz  hierbei  anzugehen.

Dresden,  den  19.  Januar  1866.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Hartmann.

 

&  12.  Verordnung,
den  Betrag  der  Steuervergütung  für  ausgeführten  Rübenzucker  betreffend;

vom  20.  Januar  1866.

Nem  die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  übereingekommen  sind,
die  der  Rübenzuckersteuer  entsprechende  Vergütung,  welche  nach  §  2  der  die  Vergütung  der
Steuer  für  ausgeführten  Rübenzucker  betreffenden  Verordnung  vom  5.  Juli  1861  (Seite
94  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  bei  der  Ausfuhr  von  Rübenzucker
  gewährt  wird,  vom  ersten  September  1866  an  in  ihrem  Betrage  zu  erhöhen,  so  wird
dieselbe  vom  1.  September  1866  an  bis  auf  anderweite  Anordnung:

für  Rohzucker  und  Farin  mit  2  Thlru.  26  Ngr.  oder  5  Fl.  1  Kr.,

für  Brod-,  Hut=  und  Kandiszucker,  sowie  für  gestoßenen  (gemahlenen)  Brod=  und

Hutzucker  mit  3  Thlrn.  15  Ngr.  oder  6  Fl.  77  kr.

für  den  Centner  festgestellt.

Zugleich  wird  die  bezügliche  Bestimmung  im  §  2  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1861
von  gedachtem  Zeitpunkte  an  aufgehoben,  wogegen  die  übrigen  Vorschriften  dieser  Verordnung
auch  fernerweit  in  Geltung  bleiben.

Dresden,  den  20.  Jannar  1866.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

1866.  5