Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

8 
sterial-Bekanntmachung vom 17. Februar 1881 (Regierungs-Blatt Seite 12) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 1. Februar 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(13) VIII. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in den 88 34 und 39 
.»« 23. März 
des Ausführungsgesetzes vom 26—-Dezember 1881 zu dem Reichsgesetz vom 
23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird 
hierdurch von dem unterzeichneten Staats-Ministerium als Termin für die dies- 
jährige Aufnahme der Viehbestände der 6. März d. J. bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das weiter 
Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, am 2. Februnar 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
I14) Das 1. 2. 3. und 4. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1455 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und 
des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 
188 1/82, vom 4. Jannar 1882; unter 
„ 1456 die Bekanntmachung, betreffend die Neubefestigung von Kiel, 
vom 8. Januar 1882; unter 
„ 1457 die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit den Nieder- 
landen wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenzeichen, vom 
19. Januar 1882; unter 
„ 1458 die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rumänien 
wegen gegenseitigen Markenschutzes, vom 27. Jannar 1882. 
Weimar. — Hof-Buchdruczkerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.