Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Dem Bürgermeister liegt die genaue Ueberwachung darüber ob, daß in 
jedem einzelnen Falle die festgestellten Normen für die Ausleihung nicht nur 
von dem Verwaltungs-Ausschusse beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der 
Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht 
die Bescheinigung über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters 
vorgelegt worden ist. 
So lange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften 
Juristen bekleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden 
durch einen besonderen, von dem Gemeinderathe zu ernennenden, aus der 
Sparkasse zu honorirenden, juristisch gebildeten Actor zu bewirken und bezüglich 
zu bescheinigen. 
Verwaltung der Sparkasse. 
8 14. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungs- 
Geschäfte der Sparkasse liegt dem Verwaltungs-Ausschusse ob. 
Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Behinde- 
rungsfällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand 
und aus vier durch den Gemeinderath aus der Bürgerschaft zu wählenden 
sachkundigen Männern, welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des 
Rechnungsjahres zwei, die am längsten fungirt haben, aus, und werden dafür 
zwei andere gewählt; doch sind die Ausscheidenden wieder wählbar. 
Ueber das erstere Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Aus- 
scheidenden haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während 
die beiden Andern nur Stellvertreter sind; es werden die Ersteren jedoch für 
ihre Mühewaltung honorirt. Das Honorar bestimmt der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch 
die Weimarische Zeitung und das hier erscheinende Lokalblatt zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
8 15. 
Alle Darlehns-Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse be— 
treffenden Gesuche sind bei dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die 
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