Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Nummer 8. Weimar. 19. April! 1882. 
Inhalt: Ministertal Bekanntmachung, ea##lernn des Sparkassestaiuts von Weimar betreffend Seite 39. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Konzessionirung der Reichs-Versicherungsbank zu Bremen, zum Geschäfts- 
betrieb im Großherzogthum berressend Seite 4% — Ministerial. Bekanntmachung, Beschreibung der neuen 
Reichskassenscheine zu 50 Mark ressend Seite 42. — Ministerial- Bekanntmachung, die öBeräce Über 
den Ankauf der Thüringischen kestetreste durch toen Preußischen Staat betresfend Seite 44. nisterial= 
Bekanntmachung, das Erlöschen der Konzession der Berlin-Kölnischen Feuer- Versicherungs. duini Gesell- 
schaft zu Berlin, zum Geschäftsbetrieb im Großherzogihum betresjend Seite 52. — Ministerial Belannt= 
machung, die Konzessionirung der Nordhausen- Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft zur Ausdehnung ihres Unter- 
nehmens auf den Erwerb und Betrieb det Saal-Unstrutbahn betreffend Seile 53. — 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(38) 1. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Juli 1858 
(Regierungs-Blatt Seite 179 ff.) werden hierdurch die von der Sparkasse zu 
Weimar in der Vereinsversammlung vom 16. Februnar d. J. beschlossenen, 
von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge landesherrlich bestätigten Aende- 
rungen des Sparkassestatuts im Nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die §8 3, 5, 6, 7, 11, 20, 23 und 24 alin. 2 werden in folgender 
Weise abgeändert: 
§ 3. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können 
giltig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden, es wäre denn, 
daß die Vornahme einzeluer solcher Geschäfte außerhalb dieses Lokales auf dem 
Grunde einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsaus- 
schusses der Sparkasse erfolgt. 
Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt 
oder auf Einlagen Rückzahlung leistet, werden vom Sparkasseverein festgesetzt 
und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
1882 9
	        
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