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Aebereinkunft.
Zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen und des
Königreichs Sachsen ist über die Mitbenutzung einiger Königlich Sächsischer
Landesanstalten Seitens der Großherzoglichen Staatsregierung nachstehende
Uebereinkunft
abgeschlossen worden.
§5 1.
Die Königlich Sächsische Staatsregierung erklärt ihre Bereitwilligkeit, die
im Großherzogthum Sachsen auf Grund des Strafgesetzbuchs für das deutsche
Reich (§§ 362, bezw. 55 und 56), sowie auf Grund der Landesgesetzgebung
des Großherzogthums beschlossenen, auf Unterbringung jugendlicher Personen
in ein Arbeitshaus bezw. in eine Erziehungs= oder Besserungs-Anstalt gerich-
teten Maßregeln unter den in Folgendem näher bezeichneten Voraussetzungen
und Bedingungen in Königlich Sächsischen Landesanstalten zur Vollstreckung zu
bringen, und zu diesem Zwecke aufnehmen zu lassen:
1. die auf Grund von § 362 des Strafgesetzbuchs unterzubringenden
Personen, welche das 20. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben
a) männlichen Geschlechts in die Korrektions-Anstalt Sachsenburg
bei Frankenberg,
b) weiblichen Geschlechts in die Korrektions-Anstalt Grünhain bei
Schwarzenberg,
2. die auf Grund der §§ 55 bezw. 56 des Strafgesetzbuchs und die
auf Grund der Landesgesetzgebung des Großherzogthums (vergleiche
Gesetz vom 9. Februar 1881) sonst in eine Erziehungs= oder Besse-
rungs-Anstalt unterzubringenden jugendlichen Personen — ohne Unter-
schied des Geschlechts — in die Erziehungs= und Besserungs-Anstalt
Bräunsdorf bei Freiberg.
Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich jedoch vor, darüber,
in welche Anstalten die betreffenden Personen einzuliefern sind, je nach Um-
ständen andere Bestimmungen im Einvernehmen mit der Großherzoglich Säch-
sischen Staatsregierung zu treffen.