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5 2.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung macht sich verbindlich, für
jede auf Grund dieser Uebereinkunft einer Königlich Sächsischen Landesanstalt
überwiesene Person für jeden Tag neunzig Pfennige und überdieß die nach
§§ 9, 11 und 12 dieser Uebereinkunft oder die bei vorkommenden Versetzungen
(siehe § 1 am Schlusse) zu berechnenden besonderen Aufwände zu vergüten
und dafür Sorge zu tragen, daß diese Vergütungen der Kasse der betreffenden
Königlich Sächsischen Landesanstalt auf vierteljährliche Berechnung portofrei
übersendet werden.
§ 3.
Von der Aufnahme in die Königlich Sächsischen Landesanstalten aus-
geschlossen sind:
a) Kranke, welche mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit
behaftet sind oder sich im letzten tödtlichen Stadium einer Krankheit
befinden, auch, wenn deren Transportfähigkeit nach den obwaltenden
besonderen Umständen nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte;
b) solche weibliche Personen, welche sich unzweifelhaft im Zustande der
Schwangerschaft befinden und stillende Mütter.
84.
Die Einlieferung des in eine Königlich Sächsische Landesanstalt Aufzu-
nehmenden erfolgt Seiten der zuständigen Großherzoglich Sächsischen Behörde
mittelst Transportbegleitung, wozu auch Angehörige oder Vormünder behördlich
autorisirt werden können. Der Einzuliefernde ist nur an einem Werktage in
die betreffende Königlich Sächsische Landesanstalt einzubringen.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung wird dafür Sorge tragen,
daß die Begleiter oder bezw. Transporteure den im Königreiche Sachsen über
das Verhalten der Transporteure bei der Einlieferung von Korrektionären je-
weilig bestehenden Bestimmungen entsprechend instruirt werden.
Bei der Einlieferung sind der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde zu
übergeben:
1. ein Einlieferungsschreiben der zuständigen Behörde,