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ihm deshalb zuerkannt und bezw. von ihm verbüßt worden sind,
möglichst unter Angabe der betreffenden Zeitpunkte und Untersuchungs-
behörden und
J) ob er Untersuchungshaft erlitten und wie er sich während derselben
verhalten hat,
d) über Alles, was sonst zur Vervollständigung des Gesammtbildes von
dem Eingelieferten geeignet und für seine Behandlung und Beauf-
sichtigung in der Anstalt von Interesse sein kann.
§ 6.
Der Einzuliefernde muß in reinlichem Zustande — ohne Ungeziefer —
übergeben werden und mit ganzer und reinlicher Kleidung — mit Einschluß
der Kopfbedeckung und des Schuhwerks, — wie sie für ihn auch zum Ge-
brauche bei seiner künftigen Entlassung geeignet und erforderlich ist, ver-
sehen sein.
Bei Einlieferungen in die Königlich Sächsische Landesanstalt Bräunsdorf
wird jedoch die Bekleidung und Wäsche des Eingelieferten dem Trausporteur
mittelst Spezifikation zurückgegeben.
§ 7.
Erfolgt eine Einlieferung ohne daß die vorstehend in den §§ 4—6 auf-
geführten Erfordernisse erfüllt werden, so ist die betreffende Anstaltsbehörde
nicht zur Zurückweisung des Eingelieferten, wohl aber dazu berechtigt, die un-
gesäumte Nachbringung bezw. den Ersatz des durch diese Nichterfüllung der
Anstalt etwa erwachsenden Aufwandes zu fordern.
88.
Während der Detention der aus dem Großherzogthum Eingelieferten in
einer Königlich Sächsischen Landesaustalt gelten für dieselben die Hausordnung
und die sonstigen Einrichtungen der betreffenden Anstalt einschließlich der für
jugendliche Korrektionäre und für die Zöglinge der Erziehungs= und Besserungs-
Anstalten bestehenden Beurlaubs-Einrichtungen (auf dem Wege der versuchs-
weisen Unterbringung in ein geeignetes Lohn= oder Dienstverhältniß).