Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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lichen oder geistigen Zustandes zu fernerer Behandlung in der betreffenden 
Anstalt sich nicht eignet. 
Durch vorstehende Bestimmung soll das Recht der Behörden des Groß- 
herzogthums, die Entlassung ihrerseits zu jeder Zeit zu verlangen, in keiner 
Weise geschmälert sein. 
§ 11. 
Von jeder bevorstehenden Entlassung eines aus dem Großherzogthume in 
eine Königlich Sächsische Landesanstalt Eingelieferten ist von der betreffenden 
Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde der Einlieferungsbehörde mit Nach- 
weisung über Zustand und einschlagende Verhältnisse thunlichst zeitig Mit- 
theilung zu machen. 
Wenn die Anstaltsbehörde es bedenklich erachtet, den zu Entlassenden 
ohne Transportbegleitung an den Bestimmungsort zu dirigiren, so hat dieselbe 
bei der betreffenden Großherzoglichen Behörde die Absendung der erforderlichen 
Transportbegleitung zur Abholung des zu Entlassenden zu beantragen. 
Die Kosten der Dirigirung an den Bestimmungsort trägt in jedem Falle 
die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung. Dieselben werden durch Ver- 
mittelung der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde berechnet. 
Ist die von dem zu Entlassenden bei seiner Einlieferung mitgebrachte 
Kleidung nach dem Ermessen der betreffenden Königlich Sächsischen Anstalts- 
behörde nicht ausreichend, so wird ihm das Nöthige von der Anstalt verab- 
reicht und der bei Letzterer verlagsweise zu bestreitende Aufwand dem Groß- 
herzoglichen Staats-Ministerium berechnet. 
Nicht reisefähige kranke zu Entlassende werden bis zur Reisefähigkeit 
gegen den in 8 2 festgesetzten Vergütungssatz in der Anstalt verpflegt. 
§ 12. 
Die aus der Königlich Sächsischen Erziehungs= und Besserungs-Aunstalt 
Bräunsdorf zu Entlassenden werden mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn 
der zu Entlassende seinen Unterstützungswohnsitz im Königreiche Sachsen und 
anderwärts kein Unterkommen hat, auf vorherige Benachrichtigung und Ver- 
anstalten der betreffenden Großherzoglichen Behörde mittelst geeigneter Trans- 
portbegleitung ans der Anstalt abgeholt und ihrem außerhalb des Königreichs 
Sachsen gelegenen Bestimmungsorte zugeführt. 
1882 13
	        
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