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lichen oder geistigen Zustandes zu fernerer Behandlung in der betreffenden
Anstalt sich nicht eignet.
Durch vorstehende Bestimmung soll das Recht der Behörden des Groß-
herzogthums, die Entlassung ihrerseits zu jeder Zeit zu verlangen, in keiner
Weise geschmälert sein.
§ 11.
Von jeder bevorstehenden Entlassung eines aus dem Großherzogthume in
eine Königlich Sächsische Landesanstalt Eingelieferten ist von der betreffenden
Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde der Einlieferungsbehörde mit Nach-
weisung über Zustand und einschlagende Verhältnisse thunlichst zeitig Mit-
theilung zu machen.
Wenn die Anstaltsbehörde es bedenklich erachtet, den zu Entlassenden
ohne Transportbegleitung an den Bestimmungsort zu dirigiren, so hat dieselbe
bei der betreffenden Großherzoglichen Behörde die Absendung der erforderlichen
Transportbegleitung zur Abholung des zu Entlassenden zu beantragen.
Die Kosten der Dirigirung an den Bestimmungsort trägt in jedem Falle
die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung. Dieselben werden durch Ver-
mittelung der betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde berechnet.
Ist die von dem zu Entlassenden bei seiner Einlieferung mitgebrachte
Kleidung nach dem Ermessen der betreffenden Königlich Sächsischen Anstalts-
behörde nicht ausreichend, so wird ihm das Nöthige von der Anstalt verab-
reicht und der bei Letzterer verlagsweise zu bestreitende Aufwand dem Groß-
herzoglichen Staats-Ministerium berechnet.
Nicht reisefähige kranke zu Entlassende werden bis zur Reisefähigkeit
gegen den in 8 2 festgesetzten Vergütungssatz in der Anstalt verpflegt.
§ 12.
Die aus der Königlich Sächsischen Erziehungs= und Besserungs-Aunstalt
Bräunsdorf zu Entlassenden werden mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn
der zu Entlassende seinen Unterstützungswohnsitz im Königreiche Sachsen und
anderwärts kein Unterkommen hat, auf vorherige Benachrichtigung und Ver-
anstalten der betreffenden Großherzoglichen Behörde mittelst geeigneter Trans-
portbegleitung ans der Anstalt abgeholt und ihrem außerhalb des Königreichs
Sachsen gelegenen Bestimmungsorte zugeführt.
1882 13