83
89.
Der Staat ist verpflichtet, den Juhabern von Stammaktien der Thürin=
gischen Eisenbahn-Gesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Ein-
lieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, beziehungsweise
Zinskoupons und Talons, Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen kon-
solidirten Anleihe anzubieten.
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine,
beziehungsweise Zinskoupons fehlen sollten, werden die Koupons der Staats-
schuldverschreibungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat
wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als
solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht
aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann vorbehaltlich
der Bestimmung im 8§ 11 dieses Vertrages in der Weise, daß jede Aktie
Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im § 26 des Gesellschafts-
statuts in der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 30. März
1876 außer Kraft treten.
Für den Umtausch der Aktien sind Staatsschuldverschreibungen der vier-
prozentigen konsolidirten Anleihe anzubieten und zwar:
für je vier Stammaktien Litt. A à 300 Mark Staatsschuldverschrei-
bungen zum Nominalbetrage von 2550 Mark,
für je eine Stammaktie Litt. B Serie A à 300 Mark eine Staats-
schuldverschreibung zum Nominalbetrage von 300 Mark,
für je zehn Stammaktien Litt. B Serie B à 600 Mark Staats-
schuldverschreibungen zum Nominalbetrage von 5 100 Mark,
für je zwei Stammaktien Litt. B Serie C à 3000 Mark Staats-
schuldverschreibungen zum Nominalbetrage von 5 100 Mark,
für je acht Stammaktien Litt. Cà 300 Mark Staatsschuldverschrei-
bungen zum Nominalbetrage von 2700 Mark.
Der Umtausch hat spätestens zu beginnen:
für die Stammaktien Litt. A
am 1 April 1885,
für die Stammaktien Litt. B
am 1. Oktober 1882,
für die Stammaktien Litt. C
am 1. Oktober 1882.
1882 16