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gebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention be—
theiligten Staaten nur unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet:
1.
2.
Die Ausfuhr hat ausschließlich über die zu diesem Behuf bezeichneten
Zollämter stattzufinden.
Die in Rede stehenden Gegenstände müssen fest, jedoch dergestalt, daß
sie die nöthigen Untersuchungen gestatten, verpackt, sowie mit einer Er-
klärung des Absenders und mit einer auf der Erklärung eines amtlichen
Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der zuständigen Behörde ver-
sehen sein, aus welcher hervorgeht:
a) daß die Gegenstände von einer Bodenfläche (einer offenen oder um-
friedigten Pflanzung) stammen, die von jedem Weinstock durch einen
Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein anderes
Hinderniß getrennt ist, welches nach dem Urtheil der zuständigen
Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt;
b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält;
c) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet;
daß, wenn auf derselben von der Reblaus befallene Weinstöcke sich be-
funden haben, eine gänzliche Ausrottung der letzteren, ferner wiederholte
Desinfektionen und drei Jahre lang Untersuchungen erfolgt sind, welche
die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.
Die oben gedachte Erklärung des Absenders muß
J.
II.
III.
IV.
V.
bescheinigen, daß der Inhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen
Gartenanlage stammt;
den letzten Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers angeben;
ausdrücklich bestätigen, daß die Sendung Reben nicht enthält;
angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdballen enthält;
die Unterschrift des Absenders tragen.
Auf die vorstehenden, im Reichsgesetzblatt von 1883 Seite 154 ab-
gedruckten Bestimmungen wird hierdurch mit dem Bemerken verwiesen:
1.
daß der internationalen Reblaus-Konvention vom. 3. November 1881
(Reichsgesetzblatt 1882 S. 125) außer dem Deutschen Reich bis jetzt
Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Portugal, die Schweiz, Belgien und
Luxemburg beigetreten sind,