Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement des Jnnern, steht das Recht der Oberaussicht über dieselbe zu. Der 
erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt dem Statut und den zu 
dessen Ausführung erlassenen Normativbestimmungen gemäß verwaltet wird, und ist zu diesem 
Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesammten Geschäftsbetriebe der 
Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letztern Sachverständige zur Untersuchung der 
Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände ab- 
zustellen. 
82. 
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe, von allen Personen, die sich 
dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so 
besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unter- 
zubringen und sie zu einem zinstragenden Kapitale anwachsen zu lassen. 
§5 3. 
Die Gemeinde Berka a. J. haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die 
bei derselben gemachten Einlagen. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten be- 
stritten, der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelude Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Der- 
selbe wird zwar mit der Sparkasse verwaltct, jedoch von der letzteren getrennt und in einem 
besonderen Anhang zur Sparkasserechnung verrechnet. Die diesem Reservefonds zugewiesenen 
Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden 
Kapitale hinzugefügt werden. Sobald dieser Reservefonds über 10 v der Einlagen sich erhebt, 
fällt der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Berka alJ. zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die statutgemäße 
Höhe zu verwenden ist, der Kämmereikasse Berka a-J. überwiesen. 
Wenn die Sparkasse zu Berka alJ. jemals eingehen sollte, fällt der Reservefonds, 
sowie dasjenige Vermögen derselben, welches nach Deckung sämmtlicher Verbindlichkeiten übrig 
bleibt, der politischen Gemeinde Berka a/J. zu. 
84. 
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes 
Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor= und Zuname und der Wohnort des Einlegers 
genan einzutragen ist. 
Das Buch ist von einem Mitglied des Verwaltungsausschusses (§ 14), dem Kassirer 
bezüglich dessen Stellvertreler und dem Gegenbuchführer zu unterschreiben und es sind demselben 
gegenwärtige Statuten im Auszuge beizufügen. Für das Sparkassebuch sind 10 Pf. als Ent- 
schädigung zu entrichten.
	        
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