Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Auf ein und dasselbe Schuldbuch können nicht mehrere Kündigungen neben einander, 
also zugleich laufen. Es werden in der Regel wöchentlich zwei Sparkassetage abgehalten und 
zwar werden die Tage, sowie die Zeit vorher in der Weimarischen Zeitung und dem hier ver- 
breitetsten Lokalblatte veröffentlicht. 
Eine an einem anderen Tage als den Sparkassetagen angebrachte Einlagekündigung 
gilt erst vom nächsten Sparkassetage an. 
Einzahlungen erfolgen am jedem Sparkassetage während der Geschäftsstunden, Aus- 
zahlungen dagegen bloß in der zweiten Hälfte der Geschäftszeit. 
Der bloße Besitz des Sparkassebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, 
demnach zahlt die Sparkasse gültig an jeden Inhaber des Sparkassebuchs und es werden in 
Letzterem die geleisteten Zahlungen sofort abgeschrieben. 
Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest derselben nebst Zinsen zurückgenommen, 
so ist das Sparkassebuch anstatt der Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Sparkasse- 
bücher werden kassirt und noch 10 Jahre lang nach Revision der betreffenden Rechnungen auf- 
bewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen 
einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder 
ohne Ablieferung des Sparkassebuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines 
Rechtsnachfolgers irgend welche Zahlung geleistet. 
§ 9. 
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für 
ungültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht gültiger Weise nur 
durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person, oder durch 
solche, welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes Recht bescheinigen 
können, wobei jedoch Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, so wird 
darüber von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll aufgenommen, 
in welchem auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache, Erwähnung 
geschieht. Der Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort 
ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassen- 
vorstande ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine 
im Expeditionslokale ausgehängte Tafel eingezeichnet. 
c) Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des ange- 
meldeten Verlustes in der Weimarischen Zeitung, sowie in dem hier verbreitetsten 
Lokalblatte. Derselbe bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag aus- 
drücklich anzudenten ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Spar- 
kassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei dem Sparkassevorstande sich an- 
zumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer den Extrahenten
	        
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