Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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dieser Aufforderung Niemand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch 
und alle demselben anhängenden Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag des- 
selben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden soll, welcher die Anzeige 
des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat der Extrahent jedenfalls 
einzustehen. 
d) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer Art 
an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der 
Instizbehörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den 
Betrag des streitigen Sparkassebuchs innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an 
wen die Zahlung zu leisten sei. 
Tc) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um Ansprüche 
an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu 
bemerken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ein 
von diesen zu unterschreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der er- 
folgten Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit 
allen demselben anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen 
ganzer Betrag, soweit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, 
zur freien Verfügung des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach der Bestimmung 
unter b dieses Paragraphen ausgefertigte Zeugniß wieder zurückzugeben hat. 
8 10. 
Dem Verwaltungsausschuß der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen 
mit dreimonatlicher Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung wird bemerkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des be— 
kannten Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch oder mittelst öffent- 
licher Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung und in dem hier verbreitetsten Lokalblatte. 
Jede in letzterer Weise durch die Zeitung bewirkte Kündigung muß die Angabe des Namens, 
auf welchen das Conto steht, den Band und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuches, in und 
auf welchem die Einlage eingetragen ist, die auf dem Einlagebuch bemerkten Buchstaben und 
Nummern, sowie die Angabe des nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrages 
an Kapital und Zinsen enthalten. 
Diese Bekanntmachung ist zweimal je nach Ablauf eines Monats zu wiederholen. Die 
Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird, vom Tage 
dieser Einschreibung an, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird, vom 
Tage der Ausgabe des die Kündigung enthaltenen Blattes an. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage 
nebst Zinsen auf. Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt der Sparkasse un- 
benommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Großherzoglich Säch-
	        
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