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sischen Amtsgericht Blankenhain zu deponiren und es sind die dadurch erwachsenden Kosten von
dem deponirten Betrage zu kürzen.
811.
Die Ausleihung von Sparkassegeldern soll gegen solche Sicherheit, welche den im Groß-
herzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vormundschaftlicher Gelder ent-
spricht, erfolgen.
Es kann auf Verlangen des Darleihenden dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden,
welche neben dem Ueberschusse des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden
Zinsenbetrags /3 % oder einen höheren mit ½ theilbaren Prozentsatz betragen muß.
8 12.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten
Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine
neue Einlage auf das Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein
Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen oder Einlagen
auch nur einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuche zugeschrieben, so
hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats
die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Gut-
habens ohne Weiteres auf.
hp) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter
a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre
hindurch weder ein neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage
ganz oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Ver-
waltungsausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und in
dem hier verbreitetsten Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb
drei Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem Kapital
und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der
Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches ab-
gezogen.
J) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung des Guthabens eingestellt worden,
und in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Jnhaber
des Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es
wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird
dadurch die nach der Bestimmung unter hb bedungene Verjährung unterbrochen und
es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit
dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden
Monats.