Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Ueber das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Ausscheidenden 
haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während die beiden andern nur 
Stellvertreter sind; es werden die Erstern jedoch für ihre Mühewaltung honorirt. 
Das Honorar bestimmt der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische 
Zeitung und durch das hier verbreitetste Lokalblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 15. 
Alle Darlehnsaufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche, 
sind bei dem Vorstande anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
führung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden 
Geschäfte ob. 
Hinsichtlich der Prüfung der Schuldurkunden gilt auch § 13 Schlußsatz. 
5 16. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldung bezüglich der mit überreichten Urkunden 
(§ 15) hat der Vorstand dieselben den vier Ausschußmitgliedern mitzutheilen und darüber mit 
denselben, sowie über alle übrigen die Sparkasse betreffeuden Angelegenheiten Entschließung zu 
fassen, wobei Stimmenmehrheit entscheidet und nur dem dissentirenden Vorstande das Recht 
zusteht, die Sache an den Gemeinderath zur endlichen Entscheidung zu überweisen. 
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle vier Ausschußmit- 
glieder zu erscheinen; der Ausschuß ist aber beschlußfähig, auch wenn nur drei Mitglieder 
erschienen sind. 
Da der Kassirer mit den Verwaltungsgeschäften der Sparkasse gleichfalls hinlänglich 
betraut sein muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des Verwaltungsausschusses, jedoch ohne 
Stimmrecht, zuzuziehen. 
*§ 17. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Spar- 
kasse bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, 
ist der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt, Quittungen über zurückgezahlte 
Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie 
über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen, müssen die Unterschrift wenig- 
stens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen Fällen des Kassirers oder 
seines Stellvertreters tragen. 
8 18. 
Der Kassirer und dessen Stellvertreter, sowie der Kontroleur (Gegenbuchführer) werden 
von dem Gemeinderathe widerruflich gewählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinde- 
raths durch den Gemeindevorstand zu verpflichten. 
Dem Kassirer liegt die Führung resp. der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Ein- 
nahmen und Ausgaben der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob und hat derselbe eine in
	        
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